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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 12.01.1995 - T-102/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 AEUV) nicht auf Vereinbarungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften anwendbar ist, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Tochtergesellschaft keine autonome Marktentscheidung trifft. Diskriminierungen durch einseitiges Verhalten eines Unternehmens fallen nicht unter das Verbot.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelspartner (wahrscheinlich ein externer Dritter) wirft einem Unternehmen (U) vor, ihn durch Nichteinräumung gleicher Preise und Verkaufskonditionen wie für Tochter- oder Alleinvertriebsgesellschaften diskriminiert zu haben. Der Vorwurf stützt sich auf das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 AEUV), der abgestimmte Verhaltensweisen zwischen unabhängigen Unternehmen verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bestätigt, dass Art. 85 Abs. 1 EGV nicht auf Konzerninnenbeziehungen anwendbar ist, wenn Mutter- und Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Tochter keine autonome Marktentscheidungsfreiheit hat. Eine Diskriminierung nach Art. 85 Abs. 1 lit. d EGV setzt zudem voraus, dass sie aus einer Absprache oder abgestimmten Verhaltensweise wirtschaftlich unabhängiger Einheiten resultiert – nicht aus einseitigem Verhalten eines einzelnen Unternehmens.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wirtschaftliche Einheit: Wenn die Tochtergesellschaft (z. B. bei 100 %iger Kapitalbeteiligung der Mutter) in ihren Verkaufs-, Marketing- und Preispolitik vollständig von der Mutter gesteuert wird (z. B. durch Vorgaben zu Verkaufszielen, Margen, Werbung), handelt es sich um eine einheitliche wirtschaftliche Einheit. Innerhalb solcher Einheiten gilt das Kartellverbot nicht, da kein Wettbewerb zwischen den Beteiligten stattfindet.
  2. Keine Diskriminierung durch einseitiges Verhalten: Das Verbot des Art. 85 EGV zielt auf abgestimmtes Verhalten zwischen unabhängigen Akteuren ab. Einseitige Entscheidungen eines Unternehmens (z. B. unterschiedliche Konditionen für externe Partner vs. Tochtergesellschaften) fallen nicht darunter.

Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass konzerninterne Absprachen nicht automatisch kartellrechtlich verboten sind, solange die Beteiligten keine eigenständigen Wettbewerber darstellen. Externe Diskriminierungen müssen hingegen aus Absprachen mit unabhängigen Dritten resultieren, um verbotene Praktiken darzustellen.

KI INHALT
Art. 85 EGV findet keine Anwendung auf Alleinvertriebsvereinbarungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften eines Konzerns, wenn die Tochtergesellschaft keine autonome Marktentscheidung treffen kann. Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn die Muttergesellschaft 100% des Kapitals hält und Verkaufsaktivitäten kontrolliert. Diskriminierung nach Art. 85 Abs. 1 lit. d EGV setzt abgestimmtes Verhalten wirtschaftlich unabhängiger Einheiten voraus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Viho Europe -
Gebietsschutz für Tochtergesellschaften eines Konzerns
FUNDSTELLE
DB 95, 313
EWiR 96, 307 m. Anm.
EuZW 1995, 583
WiB 95, 764
NORM
Art. 85 Abs. 1 EGV
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.01.1995
AKTENZEICHEN
T-102/92
ECLI
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
22.04.2021