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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Kiel, 19.02.2013 - 3 K 111/12

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen

zu den steuerlichen Regeln für VV in Bezug auf Betriebsaufgabe mit AA vgl. Denker,/Gummels, VVP Versicherungsvermittlung professionell, 5/22, 11 ff.

LEITSÄTZE

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Fazit: Das FG Kiel entscheidet, dass die Ausgleichszahlung eines Versicherungsunternehmens an einen Versicherungsvertreter nach § 89b HGB als außerordentliche Einkunft steuerbegünstigt sein kann, während monatliche Freistellungsvergütungen während der Kündigungsfrist nicht unter die Begünstigung fallen.


Zusammenfassung der Entscheidung FG Kiel, 19.02.2013 - 3 K 111/12

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsvertreter (VV) beantragt die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine erhaltene Ausgleichszahlung (§ 89b HGB) und Freistellungsvergütungen von seinem ehemaligen Versicherungsunternehmen (VU).
  • Beklagter: Das Finanzamt verweigert die Steuerbegünstigung.
  • Rechtsgrundlagen:
  • Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (für den vom VV aufgebauten Kundenstamm).
  • Freistellungsvergütung während der Kündigungsfrist (Entschädigung für entgehende Provisionen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Ausgleichszahlung (§ 89b HGB):
    • Kann als außerordentliche Einkunft nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 3 EStG) steuerbegünstigt sein, da sie eine kapitalisierte Gegenleistung für den vom VV geschaffenen Kundenstamm darstellt.
  2. Freistellungsvergütungen:
    • Sind keine außerordentlichen Einkünfte, da sie für einen kurzen Zeitraum (weniger als ein Jahr) gezahlt werden und keine Progressionsbelastung auslösen.
    • Sie stellen eine Entschädigung für entgehende zukünftige Einnahmen dar (§ 24 Nr. 1a oder 1b EStG), sind aber nicht mit der Ausgleichszahlung zu einer einheitlichen Entschädigung zusammenzufassen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ausgleichszahlung:
  • Der Kundenstamm ist eine wesentliche Betriebsgrundlage der Handelsvertretung.
  • Mit Kündigung des Vertrages fällt der Kundenstamm an das VU zurück, wofür der VV den Ausgleich erhält.
  • Da es sich um eine einmalige Zahlung für pastes Wirken handelt, kann sie eine Progressionsbelastung auslösen und ist damit begünstigt.
  • Freistellungsvergütungen:
  • Werden monatlich während der Kündigungsfrist gezahlt und ersetzen ledigliche entgangene Provisionen.
  • Keine Zusammenballung von Einkünften, da die Zahlungen im selben Jahr zufließen wie die sonstigen Einkünfte.
  • Keine Betriebsaufgabe oder -veräußerung, da der VV direkt im Anschluss eine neue Vertretung in derselben Branche übernimmt (Betriebsverlegung, keine Aufgabe).

Kernaussage: Nur die Ausgleichszahlung kann steuerlich begünstigt sein, während laufende Freistellungszahlungen regulär versteuert werden müssen.

KI INHALT
Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist außerordentliche Einkunft nach § 34 EStG, wenn sie als Entschädigung für den Kundenstamm gezahlt wird. Freistellungsvergütungen während der Kündigungsfrist sind keine außerordentlichen Einkünfte, da sie keine Progressionsbelastung auslösen. Betriebsaufgabe liegt nicht vor, wenn der Versicherungsvertreter eine neue Vertretung in derselben Branche übernimmt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des VV
Tarifbegünstigung
Abgrenzung Betriebsaufgabe / Sitzverlegung
Aufgabegewinn
Wechsel der Vertretung
NORM
§ 34 EStG
§ 24 Nr. 1 EStG
§ 16 EStG
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Kiel
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.02.2013
AKTENZEICHEN
3 K 111/12
ECLI
ECLI:DE:FGSH:2013:0219.3K111.12.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
28.03.2026 13:12:43