Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 23.09.1992 - 5 AZR 569/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG München, 20.09.1991 - 8 Sa 742/90 -; ArbG München, 20.05.1990 - 8 Ca 14192/89 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet über die Wirksamkeit von Klauseln in einem Darlehensvertrag zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN), der aus Anlass eines Firmenjubiläums geschlossen wurde. Einige Klauseln (z. B. automatische Verlängerung, Zinszahlung nur auf Antrag) sind unwirksam, während andere (z. B. 15-jährige Laufzeit) zulässig sind. Bei betriebsbedingter Kündigung des AN besteht kein Anspruch auf sofortige Rückzahlung, wenn der Vertrag die Fortführung vorsieht.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen bestimmte Klauseln in einem Darlehensvertrag, den er mit seinem Arbeitgeber (AG) abgeschlossen hat. Der AG hatte dem AN aus Anlass eines Firmenjubiläums eine Zuwendung als Darlehen (4 % Zinsen p. a.) gewährt, das jedoch an Bedingungen geknüpft war (z. B. lange Laufzeit, automatische Verlängerung, gestaffelte Auszahlung). Der AN bestreitet die Wirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen, insbesondere solcher, die ihn benachteiligen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält:

  • Die 15-jährige Laufzeit (mit Kündigungsfrist von 12 Monaten) für wirksam.
  • Die automatische Verlängerung um jeweils 5 Jahre (bei unterbliebener Kündigung), die Zinszahlung nur auf Antrag sowie die gestaffelte Auszahlung (50 % erst nach einem Jahr, unverzinst) für unwirksam (AGB-rechtliche Bedenken).
  • Bei betriebsbedingter Kündigung des AN besteht kein Anspruch auf sofortige Rückzahlung, wenn der Vertrag die Fortführung des Darlehens vorsieht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das AGBG (jetzt: §§ 305 ff. BGB) ist auf Darlehensverträge zwischen AG und AN anwendbar, da der AG als Verwender vorformulierter Vertragsbedingungen auftritt.
  • Die unwirksamen Klauseln benachteiligen den AN unangemessen (§ 9 AGBG a.F./§ 307 BGB), da sie:
  • eine unübersehbar lange Bindung (automatische Verlängerung) schaffen,
  • die Zinszahlung von einem Antrag abhängig machen (unklare Rechtslage für den AN),
  • die Auszahlung verzögern und teilweise unverzinst lassen (wirtschaftlicher Nachteil).
  • Die 15-jährige Laufzeit ist hingegen transparente und zumutbar, da sie klar geregelte Kündigungsmöglichkeiten enthält.
  • Bei betriebsbedingter Kündigung ist der Vertrag auszulegen: Fehlt eine Rückzahlungsklausel für diesen Fall, gilt der Darlehensvertrag als fortbestehend.
KI INHALT
Das BAG prüft die Anwendbarkeit des AGBG auf Darlehensverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und hält eine 15-jährige Laufzeit für zulässig, beanstandet aber automatische Verlängerungen, Zinsüberweisungsregelungen und gestaffelte Auszahlungen. Bei betriebsbedingter Kündigung besteht kein Anspruch auf sofortige Rückzahlung, wenn der Vertrag eine Weiterführung vorsieht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückzahlung von Arbeitnehmerdarlehen
Anwendbarkeit des AGBG
NORM
§ 115 GewO
§ 115 Abs. 1 GewO
§ 115 Abs. 2 Satz 1 GewO
§ 117 Abs. 2 GewO
§ 119 GewO
§ 139 BGB
§ 609 a BGB
§ 2 Abs. 4 a ArbGG
§ 6 Abs. 1 AGBG
§ 6 Abs. 2 AGBG
§ 6 Abs. 3 AGBG
§ 9 AGBG
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 23 Abs. 1 AGBG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.09.1992
AKTENZEICHEN
5 AZR 569/91
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
21.03.2019