Vorinstanz OLG Duisburg, 26.02.1998 - 5 U 60/97 -; LG Duisburg, 24.03.1997 - 4 O 232/96 -; nachgehend BGH, 08.02.2001 - III ZR 45/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Maklervertrag zur Vermittlung von Architektenaufträgen nicht bereits allein wegen der Provisionsvereinbarung sittenwidrig ist. Die Sittenwidrigkeit hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob der Makler eine unangemessene Einflussnahme auf die Auftragsvergabe ausübt oder andere unlautere Methoden anwendet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler klagt gegen einen Architekten auf Zahlung einer Provision aus einem Maklervertrag, der die Vermittlung von Aufträgen an den Architekten zum Gegenstand hat. Der Architekt wendet ein, der Vertrag sei sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die Provision unangemessen hoch sei und die Unabhängigkeit der Auftragsvergabe gefährde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Sittenwidrigkeit des Maklervertrags verneint. Allein die Vereinbarung einer Provision für die Vermittlung von Architektenaufträgen macht den Vertrag nicht sittenwidrig. Ob der Vertrag sittenwidrig ist, hängt von den konkreten Umständen ab, z. B. ob der Makler unlautere Methoden anwendet oder eine unangemessene Einflussnahme auf die Auftragsvergabe ausübt.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass die bloße Vereinbarung einer Provision für die Vermittlung von Aufträgen nicht gegen die guten Sitten verstößt. Sittenwidrigkeit liege erst vor, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, die den Vertrag als unlauter oder unangemessen erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall sei kein solcher Umstand ersichtlich. Die Freiheit, Maklerverträge abzuschließen, sei grundsätzlich anzuerkennen, solange keine unlauteren Praktiken vorliegen.