Vorinstanz High Court of Justice London, 18.07.1995
Commissioners of Costoms & Excise ./. DFDS A/S
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass Dienstleistungen eines Reiseveranstalters mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die über eine bloße Hilfsperson in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, dort der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die Hilfsperson über die Merkmale einer festen Niederlassung (Personal/Sachmittel) verfügt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reiseveranstalter (Sitz in Mitgliedstaat A) erbringt Dienstleistungen für Reisende durch eine in Mitgliedstaat B tätige Gesellschaft (als bloße Hilfsperson). Streitig ist, ob diese Dienstleistungen in Mitgliedstaat B der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Frage betrifft die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG).
b) Entscheidung des Gerichts: Der EuGH bestätigt, dass die Dienstleistungen in Mitgliedstaat B steuerpflichtig sind, wenn die Hilfsperson dort über Personal und Sachmittel verfügt, die eine feste Niederlassung kennzeichnen.
c) Begründung: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut und Zweck der Richtlinie: Eine feste Niederlassung liegt vor, wenn die Hilfsperson über ausreichende strukturelle Mittel (z. B. Personal, Räumlichkeiten) verfügt, um selbstständig tätig zu sein – selbst wenn sie rechtlich nur als Vermittlerin handelt. Dies rechtfertigt die Steuerpflicht am Ort der Niederlassung (Mitgliedstaat B).