Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz High Court of Justice London, 18.07.1995

Commissioners of Costoms & Excise ./. DFDS A/S

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass Dienstleistungen eines Reiseveranstalters mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die über eine bloße Hilfsperson in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, dort der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die Hilfsperson über die Merkmale einer festen Niederlassung (Personal/Sachmittel) verfügt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Reiseveranstalter (Sitz in Mitgliedstaat A) erbringt Dienstleistungen für Reisende durch eine in Mitgliedstaat B tätige Gesellschaft (als bloße Hilfsperson). Streitig ist, ob diese Dienstleistungen in Mitgliedstaat B der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Frage betrifft die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG).

b) Entscheidung des Gerichts: Der EuGH bestätigt, dass die Dienstleistungen in Mitgliedstaat B steuerpflichtig sind, wenn die Hilfsperson dort über Personal und Sachmittel verfügt, die eine feste Niederlassung kennzeichnen.

c) Begründung: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut und Zweck der Richtlinie: Eine feste Niederlassung liegt vor, wenn die Hilfsperson über ausreichende strukturelle Mittel (z. B. Personal, Räumlichkeiten) verfügt, um selbstständig tätig zu sein – selbst wenn sie rechtlich nur als Vermittlerin handelt. Dies rechtfertigt die Steuerpflicht am Ort der Niederlassung (Mitgliedstaat B).

KI INHALT
Dienstleistungen eines Reiseveranstalters, die über eine Hilfsperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden, unterliegen dort der Mehrwertsteuer, wenn die Hilfsperson eine feste Niederlassung hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Reisebüro
Reiseveranstalter
umsatzsteuerlicher Leistungsort
FUNDSTELLE
EuZW 97, 509
NWB 97, 1536
RIW 97, 345
UR 97, 179
NORM
Art. 26 Abs. 2, 6. Richtlinie 77/388/EG
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.02.1997
AKTENZEICHEN
C-260/95
ECLI
ECLI:EU:C:1997:77
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG
02.03.2021