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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheid am 19.06.1954, dass ein Handelsvertreter (HV) vom Unternehmer (U) einen vollständigen Buchauszug verlangen kann, der auch die Namen der Kunden enthält. Der Unternehmer kann sich dieser Pflicht nicht durch das Angebot entziehen, die Bücher durch einen Buchprüfer einsehen zu lassen. Der Buchauszug muss dem HV eine Nachprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit ermöglichen, wozu die Kundenangaben essenziell sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs mit Angabe der Kundennamen gem. § 87c Abs. 2 HGB (damals § 91 HGB 1897). Der Buchauszug soll dem HV die Überprüfung seiner Provisionsansprüche ermöglichen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt bestätigte, dass der HV einen formell ordnungsmäßigen Buchauszug verlangen kann, der Kundennamen enthält. Der U darf sich dieser Verpflichtung nicht durch das Angebot einer Bucheinsicht durch einen vereidigten Buchprüfer entziehen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Zweck des Buchauszugs ist es, dem HV die Nachprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Provisionsansprüche zu ermöglichen.
- Ohne Kundennamen kann der HV nicht feststellen, ob alle provisionspflichtigen Geschäfte erfasst sind (insbesondere bei Geschäften ohne seine Mitwirkung).
- Ein Verweis auf die Bucheinsicht durch einen Sachverständigen genügt nicht, da dies den Geschäftszweck des Buchauszugs vereiteln würde.
- § 87c Abs. 2 HGB (bzw. § 91 HGB a.F.) soll den HV vor Benachteiligungen schützen – dieser Schutz würde ausgehöhlt, wenn der U die Kundenangaben verweigern könnte.
Rechtsgrundlage: § 87c Abs. 2 und 4 HGB (bzw. § 91 HGB 1897), ergänzend § 810 BGB (Einsichtsrecht).