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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hof hat entschieden, dass bei fehlender Auftragsbestätigung durch den Unternehmer (U) und ohne Mitteilung über die Nichtannahme von Bestellungen durch den Handelsvertreter (HV) davon auszugehen ist, dass die Aufträge als angenommen gelten. Die Nichtausführung von Bestellungen stellt keine neuen Angebote des U dar, sondern ist als nachvertragliche Beschränkung zu werten.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) nimmt Bestellungen von Kunden für einen Unternehmer (U) auf. Der U bestätigt diese Bestellungen nicht, teilt aber auch nicht mit, dass er sie ablehnt. Der HV oder die Kunden wollen Klarheit darüber, ob die Geschäfte zustande gekommen sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass die Geschäfte als zustande gekommen gelten, wenn der U die Bestellungen nicht ausdrücklich ablehnt. Die Nichtausführung von Bestellungen ist keine neue Offerte des U (§ 150 Abs. 2 BGB), sondern eine nachvertragliche Beschränkung der Lieferung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Kunden mangels gegenteiliger Mitteilung davon ausgehen dürfen, dass ihre Bestellungen angenommen und ausgeführt werden. Selbst wenn der U erst nach Ablauf eines Bestellzeitraums über die Produktion entscheidet, ohne die Kunden gesondert zu informieren, ändert dies nichts an der Annahme der Bestellungen. Die fehlende Problematik mit den Kunden wegen nicht ausgeführter Bestellungen spricht nicht gegen diese Auslegung.