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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Saarbrücken, 12.03.2002 - 7 U 543/01-126

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Saarbrücken - 1 O 226/00 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entscheiden am 12.03.2002 (7 U 543/01-126), dass eine Vereinbarung über die Weitergabe von Provisionen eines Versicherungsvermittlers an den Versicherungsnehmer (VN) unwirksam ist, da sie gegen das Verbot von Sondervergütungen aus der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 08.03.1934 verstößt. Dieses Verbot gilt weiterhin als Bundesrecht und erfasst auch Versicherungsmakler (VM). Die Entscheidung betont, dass solche Absprachen die Solidargemeinschaft der Versicherten gefährden und daher sowohl nach § 134 BGB (Verstoß gegen Verbotsgesetz) als auch nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) nichtig sind.



Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsmakler, VM) oder Versicherungsnehmer (VN), der eine Provisionsweitergabe (z. B. Rückvergütung eines Teils der Courtage) vereinbart hat.
  • Beklagter: Der andere Vertragspartner (z. B. der VN oder der VM), der die Sondervergütung erhalten oder gewährt hat.
  • Rechtsgrundlage:
  • Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 08.03.1934 (Verbot von Sondervergütungen an VN).
  • § 134 BGB (Nichtigkeit bei Verstoß gegen Verbotsgesetz).
  • § 138 Abs. 1 BGB (Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Saarbrücken hat festgestellt:

  1. Die Vereinbarung über die Provisionsweitergabe ist unwirksam, weil sie gegen das gesetzliche Verbot von Sondervergütungen verstößt.
  2. Das Verbot aus der Anordnung von 1934 gilt weiterhin (als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1, 125 GG).
  3. Es erfasst alle Versicherungsvermittler (auch Makler, nicht nur Vertreter).
  4. Die Unwirksamkeit folgt aus:
    • § 134 BGB (direkter Verstoß gegen das Verbotsgesetz).
    • § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit, da die Solidargemeinschaft der Versicherten gefährdet wird).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Geltung des Verbots:

    • Die Anordnung von 1934 ist eine Rechtsverordnung (gestützt auf § 81 Abs. 2 VAG a.F.) und gilt als Bundesrecht fort.
    • Sie verbietet Sondervergütungen "in irgendeiner Form", also alle Vorteile, die einzelne VN besserstellen als andere.
    • Das Verbot richtet sich nicht nur an Versicherer, sondern auch an Vermittler (VV und VM) – selbst wenn diese nicht der Aufsicht des BAV unterstehen.
  2. Zweck des Verbots:

    • Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten vor:
    • Übermäßiger Belastung der Versicherer durch Provisionskosten.
    • Gefährdung der Erfüllbarkeit von Versicherungsansprüchen durch intransparente Zahlungen.
    • Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, bei denen einzelne VN durch Sonderzahlungen bevorzugt werden.
  3. Anwendung auf den konkreten Fall:

    • Die streitige Absprache (z. B. "stiller Vermittler erhält 1.000 DM monatlich vom VM") fällt unter das Verbot, da sie eine verdeckte Sondervergütung darstellt.
    • Selbst wenn der Vertrag als Lebensversicherung "getarnt" ist, gilt das Verbot, wenn er im Wesentlichen deren Bedingungen nachbildet.
  4. Doppelte Nichtigkeit:

    • § 134 BGB: Verstoß gegen das formelle Verbotsgesetz (Anordnung von 1934).
    • § 138 BGB: Verstoß gegen materielle Wertungen (Gefährdung der Allgemeinheit).
    • Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn alle Beteiligten (VN und Vermittler) das Verbot kennen oder grob fahrlässig nicht kennen.
  5. Keine Ausnahmen:

    • Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde (BAV) die Vermittler direkt überwacht.
    • Rundschreiben R 1/73 des BAV dient nur der Auslegung des Verbots, ändert aber dessen Geltungsbereich nicht.

Relevante Rechtsprechung:

  • BGH (19.12.1984, 28.11.1996): Bestätigung der Geltung des Verbots.
  • EuGH (17.11.1993): Vereinbarkeit mit Europarecht.
  • OLG Köln/Hamburg: Anwendung auf ähnliche Fälle (Provisionsabgaben bei Stornohaftung).
KI INHALT
Verbot der Provisionsweitergabe an Versicherungsnehmer: OLG Saarbrücken bestätigt Gültigkeit der Anordnung von 1934 – Sondervergütungen sind nach § 134, § 138 BGB unwirksam, gilt auch für Versicherungsmakler und -vertreter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Provisionsweitergabe vom Versicherungsvermittler an den VN
Provisionsabgabe
Wirksamkeit eines Provisionsabgabeversprechens eines VV
NORM
§ 134 BGB
§ 138 BGB
§ 242 BGB
§ 81 VAG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.03.2002
AKTENZEICHEN
7 U 543/01-126
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:2002:0312.7U543.01.126.0A
LIEFERUNG
01.04.2003
ÄNDERUNG
05.11.2020