vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entschied am 17.02.1983 (Az. 6 U 56/82), dass unaufgeforderte Telefonanrufe im privaten Bereich zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen wettbewerbswidrig sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Verbraucher oder Wettbewerber) wendet sich gegen einen lästigen Anlageberater, der durch unaufgeforderte Telefonanrufe in Privathaushalten versucht, Geschäftsabschlüsse anzubahnen. Der Vorwurf: Diese Praxis verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG a.F.).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass solche unaufgeforderten Werbeanrufe im privaten Bereich wettbewerbswidrig sind und daher unterlassen werden müssen.
c) Begründung des Gerichts:
- Eingriff in die Privatsphäre: Private Haushalte sind vor ungewollten Störungen zu schützen.
- Verstoß gegen die guten Sitten: Unaufgeforderte Werbung per Telefon wird als aufdringlich und belästigend bewertet, insbesondere wenn sie geschäftliche Zwecke verfolgt.
- Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Solche Praktiken verzerren den Wettbewerb, da sie auf Kosten der Ruhe und Entscheidungsfreiheit der Angerufenen gehen.
Hinweis: Die Entscheidung fällt in eine Zeit, in der das UWG noch nicht explizit Telefonspam regelte – heute wäre § 7 UWG (unzumutbare Belästigung) einschlägig.