zu der Entscheidung vgl. auch BGH, 19.06.1969 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entschied, dass ein Handelsagent seine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Kreditwürdigkeit von Kunden nicht daduch umgehen kann, dass der Unternehmer (U) selbst Kreditauskünfte einholt. Bei einer deutlich höheren Ausfallquote (30 % vs. 2,8 %) aus vom Agenten vermittelten Geschäften ist der U berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Vertrag mit seinem Handelsagenten aus wichtigem Grund kündigen, weil eine ungewöhnlich hohe Anzahl der vom Agenten vermittelten Geschäfte (30 %) uneinbringlich sind. Der Agent könnte sich darauf berufen, dass der U selbst Kreditauskünfte einholt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass der U das Vertragsverhältnis fristlos kündigen darf. Die hohe Ausfallquote (30 % vs. 2,8 % bei Direktgeschäften des U) rechtfertigt die Kündigung aus wichtigem Grund.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Handelsagent muss unabhängig von den Kreditauskünften des U die Kreditwürdigkeit der Kunden prüfen oder zumindest Bedenken bei der Auftragsübersendung mitteilen.
- Eine über zehnmal höhere Ausfallquote als bei den Direktgeschäften des U (2,8 %) deutet darauf hin, dass der Agent seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt hat – insbesondere, wenn er ein neues Gebiet bereist.
- Die Verluste (ca. RM 10.000) sind als "wichtiger Grund" für die Kündigung anzusehen.
Rechtliche Grundlagen:
- Pflicht des Handelsagenten zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 86 HGB a.F., heute § 86 HGB n.F.).
- Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a HGB a.F., heute § 89a HGB n.F.).