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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Nürnberg-Fürth, 15.01.2003 - 3 O 8973/02 – GKM 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass sich die Kündigungsfrist eines Handelsvertreters (HV) nach der Laufzeit eines neu abgeschlossenen formularmäßigen Handelsvertretervertrags (HVV) richtet, wenn dieser ausdrücklich alle früheren Vereinbarungen für gegenstandslos erklärt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) hat mit dem Handelsvertreter (HV) einen neuen formularmäßigen HVV geschlossen, der eine Klausel enthält, wonach mit Unterzeichnung alle bisherigen Vereinbarungen zwischen den Parteien außer Kraft treten. Der HV macht geltend, dass sich seine Kündigungsfrist nunmehr allein nach der Laufzeit des neuen Vertrages bestimmt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat zugunsten des HV entschieden: Die Kündigungsfrist richtet sich ausschließlich nach der Laufzeit des neuen HVV, da die vertragliche Regelung („alle bisherigen Vereinbarungen treten außer Kraft“) eindeutig ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den klaren Wortlaut der Vereinbarung. Da der neue Vertrag ausdrücklich alle vorherigen Absprachen für nichtig erklärt, kann der U sich nicht auf ältere Regelungen (z. B. längere Kündigungsfristen aus vorherigen Verträgen) berufen. Die formularmäßige Klausel ist damit verbindlich.

KI INHALT
Neuer HVV mit Klausel zur Aufhebung vorheriger Vereinbarungen: Kündigungsfrist des HV richtet sich nur nach Laufzeit des neuen Vertrags.
ENTSCHEIDUNGSNAME
GKM 1
STICHWORT
Bestimmung der Kündigungsfrist bei Neuvertrag
Kettenvertrag
Außerkrafttretungsklausel
Erlöschensklausel
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 Abs. 1 HGB
§ 305 c Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Nürnberg-Fürth
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.01.2003
AKTENZEICHEN
3 O 8973/02
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2003
ÄNDERUNG
22.10.2020