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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass sich die Kündigungsfrist eines Handelsvertreters (HV) nach der Laufzeit eines neu abgeschlossenen formularmäßigen Handelsvertretervertrags (HVV) richtet, wenn dieser ausdrücklich alle früheren Vereinbarungen für gegenstandslos erklärt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) hat mit dem Handelsvertreter (HV) einen neuen formularmäßigen HVV geschlossen, der eine Klausel enthält, wonach mit Unterzeichnung alle bisherigen Vereinbarungen zwischen den Parteien außer Kraft treten. Der HV macht geltend, dass sich seine Kündigungsfrist nunmehr allein nach der Laufzeit des neuen Vertrages bestimmt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat zugunsten des HV entschieden: Die Kündigungsfrist richtet sich ausschließlich nach der Laufzeit des neuen HVV, da die vertragliche Regelung („alle bisherigen Vereinbarungen treten außer Kraft“) eindeutig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den klaren Wortlaut der Vereinbarung. Da der neue Vertrag ausdrücklich alle vorherigen Absprachen für nichtig erklärt, kann der U sich nicht auf ältere Regelungen (z. B. längere Kündigungsfristen aus vorherigen Verträgen) berufen. Die formularmäßige Klausel ist damit verbindlich.