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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Stuttgart, 09.07.1991 - 11 C 3738/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nach Beendigung seines Vertrags mit dem Versicherungsunternehmen (VU) Anspruch auf 50 % der Folgeprovision hat, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Die Provision setzt sich zu je 50 % aus Vermittlungs- und Betreuungsleistung zusammen, wobei der Betreuungsanteil bei Vertragsende entfällt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) die volle Courtage (Provision) auch nach Beendigung des Versicherungsmaklervertrags (VMV). Er stützt seinen Anspruch auf die bisherige Praxis und die vereinbarte Courtage.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (AG Stuttgart) entscheidet, dass der VM nur Anspruch auf 50 % der Folgeprovision hat, sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen VM und VU besteht. Die volle Courtage wird nur für die Dauer des aktiven Vertragsverhältnisses gezahlt. Nach Beendigung entfällt der Betreuungsanteil (50 %), da der VM keine Betreuungsleistungen mehr erbringt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Rechtliche Grundlage:

    • Die Courtage setzt sich aus Vermittlungs- (50 %) und Betreuungsanteil (50 %) zusammen (Branchenusance, § 653 BGB, § 93 HGB).
    • Nach Beendigung des VMV entfällt der Betreuungsanteil, da der VM keine Betreuung mehr leistet (BGH-Rechtsprechung).
  2. Kein Verzicht auf Kürzung:

    • Eine 1 %-Kürzung wegen Zentralinkasso durch das VU schliesst die 50 %-Kürzung nach Vertragsende nicht aus, wenn keine abweichende Vereinbarung besteht.
    • Die Erklärung des VU bei Kündigung, die Courtage bleibe „auf Basis der Courtagetafeln“ bestehen, ist kein Verzicht auf die 50 %-Kürzung.
  3. Keine Dominanz des Vermittlungsanteils:

    • Die laufende Provision (statt Einmalzahlung) spricht gegen eine höhere Gewichtung des Vermittlungsanteils.
    • Folgecourtage deutet sogar auf ein geringeres Gewicht der Vermittlung hin.

Rechtsfolgen:

  • Der VM erhält nur 50 % der Courtage nach Vertragsende, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • Das VU darf die Provision entsprechend kürzen, da der Betreuungsaufwand wegfällt.
KI INHALT
Versicherungsmakler haben nach Vertragsende Anspruch auf 50% Folgeprovision für vermittelte Verträge, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Die Courtage setzt sich je zur Hälfte aus Vermittlungs- und Betreuungsleistung zusammen, wobei der Betreuungsanteil bei Vertragsbeendigung entfällt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
VM
Provisionsanspruch
Anspruch auf Folgeprovision bei Bestandswegnahme
Courtageanspruch bei Vermittlerwechsel
Bestandsübertragung
Provisionsansprüche bei Vermittlerwechsel
Handelsbrauch
NORM
§ 652 BGB
§ 653 BGB
§ 93 HGB
§ 346 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.07.1991
AKTENZEICHEN
11 C 3738/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.09.2026 19:17:34