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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler keinen Provisionsanspruch hat, wenn er oder eine mit ihm wirtschaftlich identische Gesellschaft die andere Vertragspartei des Hauptvertrags beherrscht oder für diese den Vertragsabschluss entscheidet. Die Maklertätigkeit setzt voraus, dass der Makler neutral zwischen den Vertragsparteien steht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Kunden Provision für die Vermittlung oder den Nachweis eines Hauptvertrags (z. B. Kaufvertrag) gem. § 652 BGB. Der Kunde weigert sich zu zahlen, weil der Makler oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft wirtschaftlich identisch mit der anderen Vertragspartei (dem „Dritten“) ist oder für diese den Vertragsabschluss steuert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH versagt den Provisionsanspruch, wenn:
- Der Makler und der Dritte wirtschaftlich identisch sind (z. B. durch gemeinsame Beherrschung durch eine Person oder Unternehmensgruppe).
- Der Makler oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft als Bevollmächtigter des Dritten über den Abschluss des Hauptvertrags entscheidet.
- Der Makler nicht neutral „in der Mitte“ zwischen den Vertragsparteien steht, sondern mit einer Partei verflochten ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Dreipersonenverhältnis erforderlich: Maklertätigkeit setzt voraus, dass der Makler zwischen zwei verschiedenen Vertragsparteien vermittelt. Ist er mit einer Partei wirtschaftlich identisch, fehlt diese Neutralität.
- Wirtschaftliche Identität maßgeblich: Nicht die formale Rechtsform, sondern die tatsächliche Beherrschung (z. B. durch einen Mehrheitsgesellschafter) entscheidet. Beispiel: Makler und Dritter sind Kapitalgesellschaften, die von derselben Person kontrolliert werden.
- Fehlende unabhängige Willensbildung: Wenn der Makler oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft für den Dritten den Vertragsabschluss beeinflusst oder entscheidet, kann er nicht gleichzeitig als neutraler Vermittler auftreten.
- Ausnahme: Ein Provisionsanspruch besteht, wenn der Makler zwar zunächst mit dem Dritten verhandelt, aber nicht dessen Abschlussentscheidung kontrolliert (z. B. nur bei der Beurkundung vertritt).
Relevante Rechtsprechung: Der BGH stützt sich auf seine vorherige Rechtsprechung (u. a. BGH NJW 1971, 1839; NJW 1974, 1130), wonach wirtschaftliche Verflechtungen den Provisionsanspruch ausschließen.