n.rkr.; Vorinstanz ArbG Kempten, 30.11.2006 - 5 Ca 441/06 M; Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde BAG, 19.02.2008 - AZ 3 AZN 916/07 -
zu der Entscheidung vgl. Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 22/2008 Anm. 6
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN) keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber (AG) wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzung bei einer entgeltumwandlungsfinanzierten betrieblichen Altersversorgung hat, wenn kein konkreter Vermögensschaden nachweisbar ist und der AN über mögliche Nachteile bei vorzeitigem Ausscheiden informiert wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde. Der AN macht geltend, nicht ausreichend über mögliche Nachteile (z. B. Zillmerung) bei vorzeitigem Ausscheiden informiert worden zu sein.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG München hat die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, dass kein ersatzfähiger Schaden vorliegt, da:
- Der AN die Möglichkeit hatte, die betriebliche Altersversorgung in gleicher Form fortzuführen, beitragsfrei aufrechtzuerhalten, die Rückdeckungsversicherung privat weiterzuführen oder sich den Wert auszahlen zu lassen – ohne dass er von diesen Optionen Gebrauch gemacht hätte.
- Die Nachteile bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung oder des Arbeitsverhältnisses als allgemein bekannt gelten und der AN als zweitberuflich tätiger Versicherungsvertreter (VV) über eine gewisse Geschäftsgewandtheit verfügt.
- Die Entgeltumwandlungsvereinbarung und die Versorgungszusage enthielten ausdrückliche Hinweise auf mögliche Einbußen bei vorzeitigem Ausscheiden.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Schaden nach der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB):
- Ein Schaden liegt nur vor, wenn die Vermögenslage des AN durch das Ereignis (hier: fehlende Aufklärung) tatsächlich schlechter ist als ohne dieses Ereignis. Dies war nicht der Fall, da der AN keine konkreten Nachteile nachweisen konnte.
- Keine Aufklärungspflichtverletzung:
- Die Nachteile bei vorzeitiger Kündigung von Versicherungsverträgen oder Arbeitsverhältnissen sind allgemein bekannt (BAG, NZA 2002, 1150).
- Der AN wurde durch die Vereinbarung und die Versorgungszusage ausreichend informiert, dass bei vorzeitigem Ausscheiden Einbußen drohen.
- Als Versicherungsvertreter durfte von ihm erwartet werden, die Risiken zu verstehen. Eine erweiterte Aufklärungspflicht des AG bestand daher nicht.
- Keine Relevanz der Wirksamkeit der Versorgungsvereinbarung:
- Die Frage, ob die betriebliche Versorgungsvereinbarung mit gezillmertem Tarif wirksam ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens, da der AN ausschließlich Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung begehrte.
Rechtliche Grundlagen:
- Schadensbegriff nach §§ 249–252 BGB (Differenzhypothese)
- Allgemeine Kenntnis von Nachteilen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (BAG-Rechtsprechung)
- Keine erweiterte Aufklärungspflicht bei gewisser Geschäftsgewandtheit des AN