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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Baden-Württemberg, 08.03.1966 - L 3a 218/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Handelsvertreter, der regelmäßig Kunden akquiriert, auf Anweisung des Auftraggebers handelt, seine Verfügbarkeit anzeigen muss, keine Nebentätigkeiten ohne Zustimmung ausüben darf und eine Mindestprovision erhält, sozialversicherungspflichtig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein Handelsvertreter (Antragsteller) und sein Auftraggeber (Arbeitgeber/Vertragspartner). - Streitgegenstand: Die Frage, ob der Vertreter während seiner Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. - Rechtsgrundlage: Sozialversicherungsrechtliche Abhängigkeitskriterien (z. B. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass der Vertreter sozialversicherungspflichtig ist, da seine Tätigkeit die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt.

c) Begründung des Gerichts: - Der Vertreter war weisungsgebunden (z. B. festgelegte Kundenbesuche auf Anweisung). - Er hatte Berichtspflichten (Meldung bei Verhinderung). - Ihm war Nebentätigkeiten ohne Zustimmung untersagt (Exklusivität). - Er erhielt eine Mindestprovision (wirtschaftliche Abhängigkeit). - Diese Faktoren sprachen für eine persönliche Abhängigkeit, die die Sozialversicherungspflicht begründet.

KI INHALT
Ein Vertreter mit festen Kundenbesuchszeiten, Meldepflicht bei Verhinderung und exklusiver Tätigkeit für einen Auftraggeber unterliegt der Sozialversicherungspflicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
Einfirmenvertreter
Weisungen
Kundenbesuche
Vorgabe der abzuarbeitenden Kundenadressen
Mitteilung über Tätigkeitsunterbrechungen
Garantieprovision
Mindestprovision
FUNDSTELLE
Das Beitragsrecht/Meuer 299 A 4 a 53 -1 (LT1)
Juris Nr. KSRE002150018 LS
NORM
§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO (1965)
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 84 Abs. 2 HGB
§ 92 a HGB
§ 86 Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
LSG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.03.1966
AKTENZEICHEN
L 3a 218/64
L 3a 1489/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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