Vorinstanzen LAG Hamm, 22.09.1982 - 15 Sa 639/82 -; ArbG Rheine, 10.03.1982 - 2 (4) Ca 1708/81 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass Provisionsansprüche eines Bauarbeiters aus Verkäufen von Baumaterialien als Teil des Arbeitsverhältnisses gelten und daher der tariflichen Ausschlussfrist (§ 16 BRTV-Bau) unterliegen. Die Frist beginnt erst, wenn der Arbeitgeber die Abrechnung erteilt hat; unterlässt er diese, läuft die Frist nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bauarbeiter verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Zahlung von Provisionen für den Verkauf von Baumaterialien. Die Provisionen sind streitig, da der AG die Abrechnung nicht erstellt hat. Der Arbeitnehmer berief sich auf seinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass die Provisionsansprüche im Zweifel mit dem Arbeitsverhältnis verbunden sind und somit der tariflichen Ausschlussfrist nach § 16 Bundesrahmentarifvertrag-Bau (BRTV-Bau) unterliegen. Die Verfallfrist für den Zahlungsanspruch beginnt erst dann zu laufen, wenn der AG die Abrechnung der Provisionen erteilt hat. Solange der AG die Abrechnung schuldig bleibt, ist die Frist gehemmt. Ist jedoch der Anspruch auf die Abrechnung selbst verfallen, beginnt auch die Frist für den Zahlungsanspruch.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des Tarifvertrags und die Rechtsprechung zu Ausschlussfristen. Da die Provisionen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen, gelten sie als Teil des Arbeitsverhältnisses. Die Ausschlussfrist setzt Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Anspruchs voraus – diese kann der Arbeitnehmer erst erlangen, wenn der AG die Abrechnung vorlegt. Unterlässt der AG die Abrechnung, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht geltend machen, weshalb die Frist nicht zu laufen beginnt. Erst mit Erteilung der Abrechnung (oder deren Verfall) startet der Fristlauf für die Zahlung.