vgl. VW 69, 1358; BB 70, 27 m. Anm. Risse; RVR 70, 23; vgl. aber BFH, 28.04.1971 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entschied am 17.07.1969, dass Rückstellungen für zu erwartende Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern (§ 89b HGB) steuerlich anzuerkennen sind – entgegen einer früheren Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Unternehmen) begehrt die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für künftige Ausgleichsansprüche (§ 89b HGB) von Handelsvertretern (HV) gegenüber dem Finanzamt. Die Rückstellungen sollen die voraussichtliche Zahlungspflicht nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abdecken.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster urteilte, dass solche Rückstellungen steuerlich anzuerkennen sind. Dies steht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des BFH (Urteil vom 01.03.1960, Leitsatz 1), der eine solche Anerkennung ablehnte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf § 89b HGB, der den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters regelt. Es sah die Rückstellungen als notwendig und wirtschaftlich gerechtfertigt an, da die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichs bereits mit der Tätigkeit des HV entsteht und damit eine passive Latente Steuerlast vorliegt. Die frühere BFH-Rechtsprechung wurde als überholt oder nicht anwendbar bewertet.
Hinweis: Die Entscheidung betont die Abweichung vom BFH und unterstreicht die steuerliche Relevanz von Rückstellungen für Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche.