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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 03.07.1969 - 8 U 214/68

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Schweigen eines Handelsvertreters (HV) auf Provisionsabrechnungen des Unternehmers (U) nicht als stillschweigendes Anerkenntnis der Richtigkeit der Abrechnungen nach §§ 781, 782 BGB gewertet werden kann – insbesondere nicht nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV). Selbst wenn die Abrechnungen eine Widerspruchsfrist enthalten, führt die widerspruchslose Hinnahme von Nachtragsabrechnungen nach Vertragsende nicht zu einem Anerkenntnis. Nach Auflösung des Vertrags entfällt die Pflicht des HV, zur Vermeidung eines Anerkenntnisses widersprechen zu müssen.


a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) behauptet, der Handelsvertreter (HV) habe durch Schweigen auf die übersandten Provisionsabrechnungen diese stillschweigend als richtig anerkannt (gemäß §§ 781, 782 BGB). Der U stützt sich dabei auf eine in den Abrechnungen enthaltene Klausel, wonach diese als anerkannt gelten, sofern der HV nicht innerhalb von fünf Tagen schriftlich widerspricht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden:

  • Das Schweigen des HV auf die Abrechnungen stellt kein Anerkenntnis der Richtigkeit dar.
  • Selbst bei einer Widerspruchsfrist-Klausel in den Abrechnungen führt die widerspruchslose Hinnahme von Nachtragsabrechnungen nach Vertragsende nicht zu einem stillschweigenden Anerkenntnis.
  • Nach Beendigung des HVV besteht für den HV keine Pflicht mehr, zur Vermeidung eines Anerkenntnisses widersprechen zu müssen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Anerkenntnis nach §§ 781, 782 BGB setzt eine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung voraus. bloßes Schweigen reicht hierfür nicht aus.
  • Die vertragliche Pflicht des HV, bei Ablehnung der Abrechnung zu widersprechen, endet mit der Beendigung des HVV. Nach diesem Zeitpunkt kann der U nicht mehr erwarten, dass der HV aktiv wird, um ein Anerkenntnis zu vermeiden.
  • Selbst wenn während des Vertragsverhältnisses eine Widerspruchspflicht bestand, gilt diese nicht für nachträgliche Abrechnungen nach Vertragsende.
KI INHALT
Schweigen des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnungen führt nicht zum Anerkenntnis; selbst bei Widerspruchsklauseln gilt dies nach Vertragsende nicht mehr.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schweigen des HV
Provisionsabrechnung
Anerkenntnisfiktion
Abrechnungen nach Vertragsbeendigung
Nachtragsabrechnungen
FUNDSTELLE
DB 69, 2077
VW 70, 56
HVR Nr. 398
NORM
§ 781 BGB
§ 782 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.07.1969
AKTENZEICHEN
8 U 214/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.07.2026 13:55:50