Im Streitfall erfolgte der Abschluss des VMV im Januar 2007. Beginndatum des vermittelten Lebensversichrungsvertrages mit eine Gesamtbeitragssumme von 63.178,83 EUR war der 15. Februar 2007.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherungsmaklervertrag (VMV) über die Vermittlung einer abschlusskostenfreien Lebensversicherung gegen ratenweises Honorar ein Teilzahlungsgeschäft darstellt, das dem Versicherungsnehmer (VN) ein Widerrufsrecht nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB einräumt. Die Widerrufsbelehrung war unvollständig, da sie nicht auf die Wertersatzpflicht bei Nicht-Rückgabe der Vermittlungsleistung hinwies. Im Widerrufsfall besteht kein Wertersatzanspruch des Maklers, wenn die Vermittlungsleistung dem VN keinen Vermögensvorteil brachte – hier wegen Unangemessenheit der Versicherung für seine finanzielle Situation.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Versicherungsnehmer (VN) – ein 23-jähriger Kfz-Mechaniker mit geringem Einkommen (1.000–1.250 €/Monat).
- Beklagter: Versicherungsmakler (VM), der eine abschlusskostenfreie Lebensversicherung gegen ratenweises Honorar (160 €/Monat für 45 Jahre) vermittelte.
- Streitgegenstand: Der VN widerrief den VMV und verlangte Rückzahlung der bereits gezahlten Honorarraten (5 × 108,64 €) sowie des vereinnahmten Rückkaufswerts der Versicherung (93,35 €). Der VM bestritt die Wirksamkeit des Widerrufs und begehrte Wertersatz für seine Vermittlungsleistung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der VMV stellt ein Teilzahlungsgeschäft dar (§ 501 BGB), da das Honorar in Raten gezahlt wurde. Daher stand dem VN ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu.
- Die Widerrufsbelehrung war unwirksam, weil sie nicht auf die Wertersatzpflicht (§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 BGB) hinwies – insbesondere nicht darauf, dass die Vermittlungsleistung nicht in Natur zurückgegeben werden kann und daher Wertersatz zu leisten wäre.
- Im Widerrufsfall besteht kein Wertersatzanspruch des VM, weil:
- Die Vermittlungsleistung dem VN keinen Vermögensvorteil brachte (die Versicherung war für seine finanzielle Situation unangemessen).
- Der Versicherungsvertrag war bereits beendet (Rückkaufswert wurde ausgezahlt), sodass kein Wert mehr im Vermögen des VN verbleib.
c) Begründung des Gerichts:
Widerrufsrecht:
- Der VMV unterfällt als Teilzahlungsgeschäft den Verbraucherschutzvorschriften (§ 501 BGB). Die Widerrufsbelehrung muss klar und vollständig über Fristen, Modalitäten und Rechtsfolgen (insbesondere Wertersatz) aufklären (§ 355 Abs. 2 BGB).
- Die fehlerhafte Belehrung (kein Hinweis auf Wertersatz) macht den Widerruf wirksam.
Kein Wertersatzanspruch:
- Grundsätzlich könnte der VM Wertersatz für die nicht rückgabefähige Vermittlungsleistung verlangen (§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 BGB).
- Allerdings ist der vertraglich vereinbarte Preis nicht automatisch der Wertersatz. Vielmehr ist auf den tatsächlichen objektiven Wert der Leistung im Vermögen des VN abzustellen.
- Hier: Die Versicherung war unpassend (zu hohe Belastung für den VN), der Vertrag wurde gekündigt, und der Rückkaufswert wurde bereits vereinnahmt. Somit verbleibt kein Wert im Vermögen des VN, der einen Wertersatz rechtfertigen würde.
- Teleologische Auslegung: Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher vor unüberlegten Verträgen schützen. Eine volle Wertersatzpflicht würde diesen Schutz aushebeln, da der VN faktisch an den Vertrag gebunden bliebe.
Beendigung des Versicherungsvertrags:
- Der VM hatte den Rückkaufswert eingezogen, was nach § 169 Abs. 1 VVG (a.F. § 176) nur bei Beendigung des Vertrags möglich ist. Somit war die Versicherung nicht mehr aktiv.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- §§ 355, 495, 501 BGB (Widerrufsrecht bei Teilzahlungsgeschäften)
- §§ 346, 357 BGB (Rückabwicklung und Wertersatz)
- § 169 VVG (Rückkaufswert bei Vertragsbeendigung)
- BGH-Rechtsprechung zu Widerrufsbelehrungen (z. B. BGH, 10.03.2009 – XI ZR 33/08).