Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 23.04.1956 - 7 W 13/56

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit: Das OLG Hamburg entscheidet, dass der Streitwert einer Klage auf Gestattung der Befriedigung aus zurückbehaltenen Sachen nach dem Wert der Sachen zu bemessen ist, wenn dieser niedriger als die Forderung ist – unabhängig davon, ob die Forderung beziffert ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger klagt gegen einen Schuldner auf Gestattung der Befriedigung aus zurückbehaltenen Sachen (§ 371 HGB). Streitig ist die Bemessung des Streitwerts.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg bestätigt, dass der Streitwert nach dem Wert der zurückbehaltenen Sachen zu bestimmen ist, sofern dieser unter dem Betrag der Forderung liegt. Dies gilt auch bei einer bezifferten Forderung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 371 HGB und eine frühere Entscheidung (OLG Hamburg, OLGRspr. 23, 73). Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert des zurückbehaltenen Gegenstands, da dieser die Befriedigung des Gläubigers begrenzt. Die Höhe der Forderung ist nur dann relevant, wenn sie niedriger als der Sachwert ist.

KI INHALT
Streitwert einer Klage auf Gestattung der Befriedigung aus zurückbehaltenen Sachen bemisst sich nach § 371 HGB am Wert der Sachen, falls dieser niedriger als die Forderung ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert der Gestattungsklage
FUNDSTELLE
HVR Nr. 221
HVuHM Nr. 13/56, 300
NORM
§ 371 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
23.04.1956
AKTENZEICHEN
7 W 13/56
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG