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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.10.1987 - II ZR 97/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 29.01.1987 - 11 U 32/86 -; LG Stuttgart, 18.02.1986 - 17 O 469/85 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) trotz Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich Anspruch auf seine Dienstbezüge behält. Der Arbeitgeber (AG) kann zwar Schadensersatz oder Unterlassung verlangen, darf aber die Vergütung nicht verweigern – außer in extrem grober Treuwidrigkeit. Kündigt der AN wegen rechtswidrig vorenthaltener Bezüge, entfällt das Wettbewerbsverbot, und er kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB geltend machen.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (AG) will die Vergütung verweigern oder Schadensersatz vom Arbeitnehmer (AN) wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot (aus dem Dienstvertrag, ggf. § 60 HGB/§ 110 GewO analog).
  • Arbeitnehmer (AN) fordert Dienstbezüge trotz Wettbewerbsverstoßes und beruft sich auf den fortbestehenden Vertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Vergütungsanspruch bleibt bestehen: Der AN verliert nicht automatisch seinen Lohnanspruch, nur weil er gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.
  2. Kein Arglisteinwand des AG: Selbst bei Wettbewerbsverstoß darf der AG die Vergütung nicht verweigern – es sei denn, der AN hat sich grob treuwidrig verhalten (z. B. bewusste Schädigung).
  3. Ausnahme bei AG-Pflichtverletzung: Hat der AG dem AN rechtswidrig die Bezüge vorenthalten, kann der AN:
    • Fristlos kündigen (§ 626 BGB) → Wettbewerbsverbot entfällt.
    • Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB (entgangene Bezüge) verlangen.
    • Alternativ weiterhin Vergütung fordern – dies ist nicht arglistig.
  4. Wichtiger Grund zur Kündigung: Ein Wettbewerbsverstoß kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, erfordert aber eine Einzelfallabwägung aller Umstände (z. B. Vorverhalten des AG).

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertragstreue (pacta sunt servanda): Der AN schuldet bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages Treuepflichten (inkl. Wettbewerbsverbot), aber der AG schuldet im Gegenzug die Vergütung – beide Pflichten sind unabhängig voneinander.
  • Keine automatische Verwirkung: Ein Wettbewerbsverstoß begründet nur Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB), keine Einrede gegen den Lohnanspruch.
  • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Der Arglisteinwand ist nur in extremen Ausnahmefällen (z. B. vorsätzliche Schädigung) anwendbar. Bloßer Wettbewerbsverstoß reicht nicht.
  • Recht des AN auf Gegenleistung: Wenn der AG selbst vertragsbrüchig ist (z. B. Lohnvorenthaltung), kann der AN nicht gezwungenermaßen am Vertrag festhalten. Seine Rechte aus § 628 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
  • Interessenabwägung bei Kündigung: Ein "wichtiger Grund" (§ 626 BGB) erfordert eine konkrete Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist – pauschale Feststellungen genügen nicht.
KI INHALT
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot löst Schadensersatz aus, berechtigt aber nicht zur Vergütungsverweigerung. AN behält Anspruch auf Dienstbezüge bis zur rechtswirksamen Beendigung, es sei denn, grobe Treuwidrigkeit liegt vor.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Konkurrenztätigkeit
Verwirkung des Vergütungsanspruchs bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
ZIP 88, 47
DB 88, 225
BB 88, 88
WM 88, 165
LM Nr. 43 zu § 242 (Cc) BGB
AP Nr .33 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel
MDR 88, 292
BGHWarn 87, Nr. 314
AG 88, 75
EWiR 88, 249 (Schwerdtner)
AR-Blattei Wettbewerbsverbot Entscheidung 153
BGHR BGB § 242 Verwirkung 1
BGHR BGB § 611 Abs 1 Wettbewerbsverbot 1
BGHR BGB § 626 Abs 1 wichtiger Grund 1
AR-Blattei ES 1830 Nr. 153
EBE/BGH 88, 4-5 LS
CR 88, 559 LS
GmbHR 88, 100
NORM
§ 242 BGB
§ 626 BGB
§ 627 BGB
§ 628 BGB
§ 60 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.10.1987
AKTENZEICHEN
II ZR 97/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
23.02.2021