Vorinstanzen OLG Stuttgart, 29.01.1987 - 11 U 32/86 -; LG Stuttgart, 18.02.1986 - 17 O 469/85 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) trotz Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich Anspruch auf seine Dienstbezüge behält. Der Arbeitgeber (AG) kann zwar Schadensersatz oder Unterlassung verlangen, darf aber die Vergütung nicht verweigern – außer in extrem grober Treuwidrigkeit. Kündigt der AN wegen rechtswidrig vorenthaltener Bezüge, entfällt das Wettbewerbsverbot, und er kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB geltend machen.
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG) will die Vergütung verweigern oder Schadensersatz vom Arbeitnehmer (AN) wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot (aus dem Dienstvertrag, ggf. § 60 HGB/§ 110 GewO analog).
- Arbeitnehmer (AN) fordert Dienstbezüge trotz Wettbewerbsverstoßes und beruft sich auf den fortbestehenden Vertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Vergütungsanspruch bleibt bestehen: Der AN verliert nicht automatisch seinen Lohnanspruch, nur weil er gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.
- Kein Arglisteinwand des AG: Selbst bei Wettbewerbsverstoß darf der AG die Vergütung nicht verweigern – es sei denn, der AN hat sich grob treuwidrig verhalten (z. B. bewusste Schädigung).
- Ausnahme bei AG-Pflichtverletzung: Hat der AG dem AN rechtswidrig die Bezüge vorenthalten, kann der AN:
- Fristlos kündigen (§ 626 BGB) → Wettbewerbsverbot entfällt.
- Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB (entgangene Bezüge) verlangen.
- Alternativ weiterhin Vergütung fordern – dies ist nicht arglistig.
- Wichtiger Grund zur Kündigung: Ein Wettbewerbsverstoß kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, erfordert aber eine Einzelfallabwägung aller Umstände (z. B. Vorverhalten des AG).
c) Begründung des Gerichts:
- Vertragstreue (pacta sunt servanda): Der AN schuldet bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages Treuepflichten (inkl. Wettbewerbsverbot), aber der AG schuldet im Gegenzug die Vergütung – beide Pflichten sind unabhängig voneinander.
- Keine automatische Verwirkung: Ein Wettbewerbsverstoß begründet nur Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB), keine Einrede gegen den Lohnanspruch.
- Treu und Glauben (§ 242 BGB): Der Arglisteinwand ist nur in extremen Ausnahmefällen (z. B. vorsätzliche Schädigung) anwendbar. Bloßer Wettbewerbsverstoß reicht nicht.
- Recht des AN auf Gegenleistung: Wenn der AG selbst vertragsbrüchig ist (z. B. Lohnvorenthaltung), kann der AN nicht gezwungenermaßen am Vertrag festhalten. Seine Rechte aus § 628 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
- Interessenabwägung bei Kündigung: Ein "wichtiger Grund" (§ 626 BGB) erfordert eine konkrete Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist – pauschale Feststellungen genügen nicht.