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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 03.11.2005 - V R 21/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Eversloh, jurisPR-SteuerR 8/2006 Anm. 5

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Steuerbefreiung für Kreditvermittlung nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG (umgesetzt aus Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie) nicht davon abhängt, ob der Kredit tatsächlich gewährt wurde oder an welche Vertragspartei die Vermittlungsleistung erbracht wurde. Entscheidend ist allein, dass der Vermittler Kontakt zu beiden Vertragsparteien hatte.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) begehrt die Steuerbefreiung für seine Tätigkeit als Kreditvermittler. Er stützt sich dabei auf § 4 Nr. 8 lit. a UStG, der die Vermittlung von Krediten von der Umsatzsteuer befreit. Die Finanzverwaltung (oder ein Dritter) bestreitet möglicherweise die Steuerbefreiung, weil z. B. der Kredit nicht zustande kam oder die Vermittlung nur einseitig erfolgte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass:

  • Die Steuerbefreiung für Kreditvermittlung nicht voraussetzt, dass der Kredit tatsächlich gewährt wird.
  • Es ausreicht, dass der Vermittler Kontakt zu beiden Vertragsparteien (Kreditgeber und Kreditnehmer) hatte.
  • Vorprüfungen (z. B. Bonitätsprüfungen) können bereits als steuerfreie Kreditvermittlung gelten, wenn sie für den Vertragsabschluss notwendig sind und der Vermittler mit beiden Seiten in Kontakt stand.

c) Begründung des Gerichts:

  • Richtlinienkonforme Auslegung: § 4 Nr. 8 lit. a UStG setzt Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie um. Der EuGH definiert "Vermittlung" als Tätigkeit einer Mittelsperson, die keine Vertragspartei ist, sondern beiden Seiten den Vertragsabschluss ermöglicht (z. B. durch Kontaktherstellung oder Verhandlungen).
  • Autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts: Die Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiung sind einheitlich in der EU auszulegen, um unterschiedliche Anwendungen zu vermeiden.
  • Kein Erfordernis des Vertragsabschlusses: Die Steuerbefreiung greift bereits bei Vorbereitungshandlungen, sofern diese für die Vermittlung typisch sind (z. B. Vorprüfungen) und der Vermittler mit beiden Parteien interagiert hat.
  • Harmonie mit nationalem Recht: Die Auslegung steht im Einklang mit §§ 16, 17 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), das Nebenleistungen zur Vermittlung (wie Auslagenersatz) ebenfalls als Teil der Vermittlungstätigkeit ansieht.

Zusammenfassung in einem Satz: Der BFH bejaht die Steuerbefreiung für Kreditvermittlung auch ohne tatsächliche Kreditvergabe, sofern der Vermittler Kontakt zu beiden Vertragsparteien hatte und seine Tätigkeit (z. B. Vorprüfungen) auf den Vertragsabschluss gerichtet war.

KI INHALT
Steuerfreie Kreditvermittlung nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG setzt Kontakt zu beiden Vertragsparteien voraus, nicht jedoch tatsächliche Kreditvergabe. Vorprüfungen gelten als Vermittlung, wenn sie für den Vertragsabschluss essenziell sind. Richtlinienkonforme Auslegung nach EuGH.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Voraussetzungen für Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung
Begriff der Vermittlung
FUNDSTELLE
BB 06, 200
UR 06, 121
DB 06, 486
ZSteu 06, R16
HFR 06, 495
StE 06, 23
BB 06, 146 LS
StuB 06, 118 LS
UStB 06, 31
UVR 06, 68
sj 06, Nr. 8, 14 LS
ZBB 06, 153 LS
NORM
§ 4 Nr. 8 lit. a UStG 1993
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.11.2005
AKTENZEICHEN
V R 21/05
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
07.09.2026 16:49:20