zu der Entscheidung vgl. Eversloh, jurisPR-SteuerR 8/2006 Anm. 5
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Steuerbefreiung für Kreditvermittlung nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG (umgesetzt aus Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie) nicht davon abhängt, ob der Kredit tatsächlich gewährt wurde oder an welche Vertragspartei die Vermittlungsleistung erbracht wurde. Entscheidend ist allein, dass der Vermittler Kontakt zu beiden Vertragsparteien hatte.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) begehrt die Steuerbefreiung für seine Tätigkeit als Kreditvermittler. Er stützt sich dabei auf § 4 Nr. 8 lit. a UStG, der die Vermittlung von Krediten von der Umsatzsteuer befreit. Die Finanzverwaltung (oder ein Dritter) bestreitet möglicherweise die Steuerbefreiung, weil z. B. der Kredit nicht zustande kam oder die Vermittlung nur einseitig erfolgte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass:
- Die Steuerbefreiung für Kreditvermittlung nicht voraussetzt, dass der Kredit tatsächlich gewährt wird.
- Es ausreicht, dass der Vermittler Kontakt zu beiden Vertragsparteien (Kreditgeber und Kreditnehmer) hatte.
- Vorprüfungen (z. B. Bonitätsprüfungen) können bereits als steuerfreie Kreditvermittlung gelten, wenn sie für den Vertragsabschluss notwendig sind und der Vermittler mit beiden Seiten in Kontakt stand.
c) Begründung des Gerichts:
- Richtlinienkonforme Auslegung: § 4 Nr. 8 lit. a UStG setzt Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie um. Der EuGH definiert "Vermittlung" als Tätigkeit einer Mittelsperson, die keine Vertragspartei ist, sondern beiden Seiten den Vertragsabschluss ermöglicht (z. B. durch Kontaktherstellung oder Verhandlungen).
- Autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts: Die Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiung sind einheitlich in der EU auszulegen, um unterschiedliche Anwendungen zu vermeiden.
- Kein Erfordernis des Vertragsabschlusses: Die Steuerbefreiung greift bereits bei Vorbereitungshandlungen, sofern diese für die Vermittlung typisch sind (z. B. Vorprüfungen) und der Vermittler mit beiden Parteien interagiert hat.
- Harmonie mit nationalem Recht: Die Auslegung steht im Einklang mit §§ 16, 17 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), das Nebenleistungen zur Vermittlung (wie Auslagenersatz) ebenfalls als Teil der Vermittlungstätigkeit ansieht.
Zusammenfassung in einem Satz: Der BFH bejaht die Steuerbefreiung für Kreditvermittlung auch ohne tatsächliche Kreditvergabe, sofern der Vermittler Kontakt zu beiden Vertragsparteien hatte und seine Tätigkeit (z. B. Vorprüfungen) auf den Vertragsabschluss gerichtet war.