Vorinstanzen LAG Hessen, 03.04.1985 - 2 Sa 1420/83 -; ArbG Marburg, 26.08.1983 - 2 Ca 635/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine vertragliche Wettbewerbsklausel grundsätzlich nicht greift, wenn der Arbeitnehmer das neue Arbeitsverhältnis gar nicht antritt, sondern stattdessen sein altes bei einem Konkurrenzunternehmen fortsetzt. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer vor dem geplanten Arbeitsbeginn bereits vertrauliche Informationen erhalten hat, die durch das Wettbewerbsverbot geschützt werden sollen – dann liegt eine verbotene Konkurrenztätigkeit vor.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte von einem Arbeitnehmer (AN) die Einhaltung einer vertraglichen Wettbewerbsklausel durchsetzen, obwohl der AN das neue Arbeitsverhältnis nicht angetreten, sondern sein vorheriges bei einem Konkurrenten fortgesetzt hat. Der AG stützt seinen Anspruch auf die vereinbarte Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die Wettbewerbsklausel grundsätzlich nicht anwendbar ist, wenn der AN das Arbeitsverhältnis nicht aufnimmt. Ausnahme: Wenn der AN vor dem geplanten Arbeitsbeginn bereits in seine neuen Aufgaben eingewiesen wurde und dabei geschützte betriebliche oder geschäftliche Informationen erhalten hat, gilt die Fortsetzung der Tätigkeit beim Konkurrenten als verbotene Konkurrenztätigkeit – die Klausel ist dann wirksam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine Wettbewerbsklausel nur dann sinnvoll ist, wenn der AN tatsächlich in den Betrieb eingegliedert wurde und Zugang zu schützenswerten Informationen hatte. Ohne eine solche Einbindung fehlt der Bezug zur geschützten Sphäre des AG. Hat der AN jedoch bereits vor Arbeitsantritt vertrauliche Kenntnisse erlangt (z. B. durch Einweisungen), rechtfertigt dies die Anwendung der Klausel, da der Schutz dieser Informationen im Mittelpunkt steht. Die Fortsetzung der Tätigkeit beim Konkurrenten stellt dann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.