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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 30.09.1987 - IVa ZR 6/86

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Köln, 28.11.1985 - 10 U 14/85 -; LG Bonn, 13.03.1985 - 10 O 560/84 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass auch mündlich oder aus dem Gedächtnis übernommene, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klauseln als AGB gelten. Ein Makler kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn der Kunde eine unangemessene Klausel akzeptiert hat, ohne sie wirklich aushandeln zu können. Die Klausel im Alleinverkaufsauftrag, die dem Makler auch ohne seine Mitwirkung eine Provision sichert, ist unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verwendet in seinen Verträgen eine vorformulierte Klausel, die ihm auch dann eine Provision sichert, wenn der Kunde das Objekt ohne seine Mitwirkung verkauft (z. B. durch Eigeninitiative oder direkte Kundenanfragen). Der Kunde wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel und beruft sich auf das AGB-Gesetz (heute: §§ 305 ff. BGB). Der Makler argumentiert, die Klausel sei individuell ausgehandelt oder der Kunde habe sie nach langer Erläuterung akzeptiert, sodass eine Berufung auf ihre Unwirksamkeit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt:

  1. Die Klausel ist eine AGB im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG (heute: § 305 Abs. 1 BGB), selbst wenn sie nur aus dem Gedächtnis in den Vertragstext übernommen wurde. Entscheidend ist, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist.
  2. Die Klausel ist unangemessen benachteiligend (§ 9 AGBG, heute: § 307 BGB), da sie dem Makler eine Provision ohne Gegenleistung sichert und dem Kunden den Eigenverkauf ohne Maklerbeteiligung nicht wirksam untersagen kann.
  3. Der Kunde kann sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen, auch wenn er sie zuvor akzeptiert hat. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt nicht vor, selbst wenn der Makler die Klausel ausführlich erläutert hat. Die Berufung auf die Unwirksamkeit ist nicht rechtsmissbräuchlich.

c) Begründung des Gerichts:

  • AGB-Eigenschaft: Die Vorformulierung muss nicht schriftlich fixiert sein. Es reicht, wenn die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt ist und z. B. aus dem Gedächtnis inseriert wird. Der Schutzzweck des AGBG (heute: §§ 305 ff. BGB) erfordert keine schriftliche Vorbereitung.
  • Aushandeln: Ein echtes Aushandeln (§ 1 Abs. 2 AGBG) liegt nur vor, wenn der Verwender den "gesetzesfremden Kerngehalt" der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Kunden Gestaltungsfreiheit einräumt. bloße Erläuterungen oder die Alternative "Annahme oder Vertragsabstand" reichen nicht.
  • Unangemessenheit: Die Klausel sichert dem Makler eine Provision ohne Gegenleistung und beschränkt den Kunden unzumutbar in seiner Freiheit, das Objekt selbst zu verkaufen. Solche Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung unwirksam.
  • Treu und Glauben: Der Makler kann sich nicht auf § 242 BGB berufen, um die Unwirksamkeit der Klausel zu umgehen. Andernfalls könnte er unangemessene Klauseln durch beharrliches Bestehen "durchsetzen", was dem Schutzzweck des AGBG widerspricht. Die Rechtssicherheit verbietet es, gesetzliche Unwirksamkeitsvorschriften durch Billigkeitserwägungen auszuhebeln.

Hinweis: Das AGB-Gesetz (AGBG) wurde 2002 in die §§ 305–310 BGB integriert. Die zitierten Paragrafen entsprechen heute den Regelungen im BGB.

KI INHALT
"BGH-Urteil: Auch mündlich vorformulierte Klauseln sind AGB. Aushandeln erfordert ernsthafte Änderungsbereitschaft. Unangemessene Maklerklauseln bleiben unwirksam, selbst bei Kundenakzeptanz."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
formularmäßige Klausel
Aushandeln
Maklervertrag
FUNDSTELLE
LM § 1 AGBG Nr. 11
WM 88, 28
MDR 88, 208
BB 88, 14
DB 88, 439
ZIP 87, 1576
NORM
§ 1 AGBG
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG
§ 9 AGBG
§ 242 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.09.1987
AKTENZEICHEN
IVa ZR 6/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.06.2024