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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 30.01.1958 - VII ZR 33/57

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ordentliche Gerichte auch über zur Aufrechnung gestellte Forderungen urteilen können, die eigentlich vor dem Arbeitsgericht einzuklagen wären. Zudem ist § 390 Satz 2 BGB auf Arbeitnehmerforderungen anwendbar, die durch tarifliche Verfallsklauseln ausgeschlossen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Arbeitgeber) möchte mit einer Forderung gegen einen Arbeitnehmer aufrechnen, die eigentlich vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden müsste (z. B. eine Lohnforderung oder Schadensersatzanspruch aus dem Arbeitsverhältnis). Die Gegenforderung des Arbeitnehmers könnte durch eine tarifliche Verfallsklausel ausgeschlossen sein.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das ordentliche Gericht (z. B. Amtsgericht oder Landgericht) auch über solche Forderungen zu befinden hat, die zur Aufrechnung gestellt werden, obwohl sie eigentlich in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen. Zudem ist die Regelung des § 390 Satz 2 BGB (die die Aufrechnung mit verjährten Forderungen betrifft) entsprechend auf Arbeitnehmerforderungen anzuwenden, die aufgrund tariflicher Verfallsklauseln nicht mehr geltend gemacht werden können.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Aufrechnung als prozessuale Einrede auch in einem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht geprüft werden muss, selbst wenn die zugrundeliegende Forderung eigentlich vor dem Arbeitsgericht einzuklagen wäre. Zudem wird die analoge Anwendung von § 390 Satz 2 BGB damit begründet, dass tarifliche Verfallsklauseln ähnlich wie die Verjährung wirken und daher eine vergleichbare Behandlung erfordern. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass eine Partei durch Aufrechnung mit einer an sich ausgeschlossen Forderung ihren Anspruch durchsetzt.

KI INHALT
Ordentliche Gerichte entscheiden auch über Aufrechnungsforderungen, die eigentlich vor dem ArbG eingeklagt werden müssten. § 390 Satz 2 BGB gilt entsprechend für durch tarifliche Verfallsklauseln ausgeschlossene Arbeitnehmerforderungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufrechnung mit nach Tarifvertrag verfallenen Forderungen
FUNDSTELLE
NORM
§ 390 Satz 2 BGB analog
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.01.1958
AKTENZEICHEN
VII ZR 33/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.08.2018