n.rkr.; Vorinstanz LG Wiesbaden - 13 O 13/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Einwilligung eines Bankkunden in eine „Beratung in Geldangelegenheiten“ durch die Bank nicht die Vermittlung von Versicherungsverträgen abdeckt. Die Versicherung haftet daher für unzulässige Werbeanrufe durch Bankangestellte gemäß § 13 Abs. 4 UWG.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bankkunde hatte im Rahmen eines Kontoeröffnungsantrags sein Einverständnis mit einer persönlichen und telefonischen „Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank“ gegeben. Die Bank vermittelte später als Agentur einer bestimmten Versicherung Versicherungsverträge. Der Kunde sah dies als unzulässige Werbung an. Die Versicherung wurde in Anspruch genommen, da sie für die unzulässigen Telefonanrufe der Bankangestellten haften sollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt urteilte, dass die Einwilligung des Bankkunden in die „Beratung in Geldangelegenheiten“ nicht die Vermittlung von Versicherungsverträgen umfasst. Daher waren die Telefonanrufe der Bankangestellten zur Versicherungsvermittlung nicht durch die Einverständniserklärung gedeckt. Die Versicherung haftet gemäß § 13 Abs. 4 UWG für diese unzulässigen Anrufe.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Einwilligung des Kunden spezifisch auf die Beratung in Geldangelegenheiten beschränkt war. Die Vermittlung von Versicherungsverträgen falle nicht unter diesen Begriff, da es sich dabei um eine eigenständige Dienstleistung handele. Da die Anrufe nicht durch die Einwilligung gedeckt waren, seien sie als unzulässige Werbung einzustufen, wofür die Versicherung als Auftraggeberin der Bank hafte.