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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Lörrach entschied am 06.12.1976, dass für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Einfirmenvertretern nicht die Höhe der beanspruchten Beträge, sondern die tatsächlich erhaltenen Einkünfte maßgeblich sind. Da der Kläger monatlich nicht mehr als 1.000 DM erhielt, unterfiel er als ökonomisch schwacher Mitarbeiter der Arbeitsgerichtsbarkeit, um von den finanziellen Vorteilen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu profitieren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Einfirmenvertreter (selbstständiger Handelsvertreter, der nur für ein Unternehmen tätig ist) begehrt die Feststellung, dass für seinen Rechtsstreit die Arbeitsgerichte (statt der ordentlichen Gerichte) zuständig sind. Er stützt sich dabei auf § 5 Abs. 3 ArbGG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Einfirmenvertreter vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Lörrach bestätigte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Entscheidend sei nicht, welche Beträge der Einfirmenvertreter geltend mache, sondern welche er tatsächlich erhalte. Da der Kläger im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 DM verdiente, gelte er als ökonomisch schwach und werde wie ein Arbeitnehmer behandelt.
c) Begründung des Gerichts: Zweck des § 5 Abs. 3 ArbGG sei es, Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen (hier: ≤ 1.000 DM/Monat) den Arbeitnehmern gleichzustellen, um ihnen den Zugang zu den kostengünstigeren und schnelleren Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu ermöglichen. Die Vorschrift diene dem Schutz sozial schwächerer Selbstständiger, die ähnlich wie AN wirtschaftlich abhängig sind.