Vorinstanz OLG Düsseldorf, 25.10.2000 - 5 U 170/99 -; LG Düsseldorf, 26.08.1999 - 1 O 90/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Beschwer nicht allein deshalb verneint werden darf, weil es sich um ein Abrechnungsverhältnis handelt, wenn das Landgericht ausdrücklich über Gegenforderungen durch Aufrechnung entschieden hat.
a) Wer will was von wem woraus? Der Beklagte macht Gegenforderungen geltend und rechnet diese im Prozess vor dem Landgericht (LG) durch Aufrechnung ein. Die Frage ist, ob die Beschwer (also die Benachteiligung durch die Entscheidung) des Beklagten anerkannt wird, obwohl es sich um ein Abrechnungsverhältnis handelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden darf, es liege ein Abrechnungsverhältnis vor, wenn das LG ausdrücklich über die Gegenforderungen durch Aufrechnung entschieden hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass eine ausdrückliche Aufrechnungsentscheidung des LG Vorrang vor der pauschalen Einordnung als Abrechnungsverhältnis hat. Die Beschwer ist daher zu prüfen, unabhängig davon, ob die Forderungen im Rahmen einer Abrechnung geltend gemacht wurden.