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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 20.09.1955 - 2 b Sa 173/55

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet, dass für Gehalts- und Versorgungsansprüche eines Versicherungsvertreters (VV), der nicht ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen (VU) tätig ist, die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Handelsvertretergesetz (HVG) und § 5 ArbGG, wobei die Möglichkeit der Tätigkeit für andere Unternehmen maßgeblich ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) klagt gegen ein Versicherungsunternehmen (VU) auf Gehalts- und Versorgungsansprüche. Der VV war für das VU tätig, hatte aber vertraglich die Möglichkeit, auch für andere Unternehmen (insbesondere andere Versicherer in bestimmten Sparten wie Hagel-, Kranken- oder Tierversicherungen) zu arbeiten. Die Klage wird vor den Arbeitsgerichten erhoben, deren Zuständigkeit der VV mit der Begründung stützt, er sei als Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 1 ArbGG einzustufen.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Stattdessen sind die ordentlichen Gerichte für die Streitigkeit zuständig. Der VV wird nicht als Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 1 ArbGG eingestuft, da er nicht ausschließlich für das VU tätig war und die Möglichkeit hatte, für andere Unternehmen zu arbeiten. Diese Einstufung gilt auch für abgeleitete Versorgungsansprüche.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Zuständigkeit nach HVG und ArbGG:

    • Die Zuständigkeitsregelung des Art. 3 HVG (Handelsvertretergesetz) konkretisiert § 5 ArbGG und ist auf alle Rechtsstreitigkeiten anwendbar, die nach Inkrafttreten des HVG (6.8.1953) anhängig werden.
    • Neue prozessrechtliche Vorschriften (hier: HVG) sind sofort mit Inkrafttreten anzuwenden.
  2. Keine ausschließliche Tätigkeit für ein VU (§ 92a HGB):

    • Der VV war kein Einfirmenvertreter, da er vertraglich nicht gebunden war, ausschließlich für den Konzern des VU tätig zu werden.
    • Er durfte für andere Unternehmen tätig sein, solange diese nicht in Konkurrenz zu den vom Konzern betriebenen Versicherungssparten standen (z. B. Hagel-, Krankenversicherungen).
    • Selbst wenn der VV später nur noch Bestandspflege betreib (nach Wegfall des Inkassogeschäfts), blieb die Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit bestehen.
  3. Flexibilität der Tätigkeit:

    • Der Handelsvertretervertrag (HVV) sah vor, dass der VV Arbeitszeit, Art der Tätigkeit und Ort frei bestimmen konnte. Dadurch war das Weisungsrecht des VU eingeschränkt.
    • Der VV konnte seine Arbeit so einteilen, dass ihm eine Tätigkeit für andere Unternehmen möglich blieb.
    • Das Gericht stellt auf die durchschnittlichen Fähigkeiten eines normalen Handelsvertreters (HV) ab – persönliche Umstände wie hohes Alter des VV bleiben außer Betracht.

Rechtliche Einordnung: Der VV wird als selbstständiger Handelsvertreter und nicht als Arbeitnehmer eingestuft, da er nicht wirtschaftlich abhängig vom VU war. Die Zuständigkeit liegt daher bei den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten), nicht bei den Arbeitsgerichten.

KI INHALT
Versicherungsvertreter ohne ausschließliche Bindung an ein Unternehmen unterliegen nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit, da sie für andere Firmen tätig sein können. Maßgeblich ist die vertragliche Freiheit, nicht die individuelle Leistungsfähigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtsstellung des Einfirmenvertreters
faktischer Einfirmenvertreter
FUNDSTELLE
BB 56, 593 m. Anm. Trinkhaus
DB 55, 535
VersR 56, 499 LS
VersR 56, 616
NORM
§ 92 a HGB
§ 92 a Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB
§ 5 Abs. 1 ArbGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.09.1955
AKTENZEICHEN
2 b Sa 173/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.2012