Vorinstanzen OLG Nürnberg, 12.11.1985 - 3 U 1541/85 -; LG Amberg, 27.03.1985 - 2 O 457/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die namentliche Nennung ehemaliger leitender Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens in einem Werbeschreiben eines neuen Unternehmens nicht automatisch wettbewerbswidrig ist, selbst wenn die Kunden diese Namen als Ex-Mitarbeiter des Mitbewerbers kennen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein neu gegründetetes Unternehmen wirbt mit einem Schreiben bei ca. 5.000 potenziellen Kunden und nennt dabei unter mehreren Ansprechpartnern auch zwei ehemalige leitende Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens namentlich mit ihren Zuständigkeitsbereichen. Ein Mitbewerber (vermutlich das ehemalige Arbeitgeberunternehmen der genannten Personen) sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß und klagt dagegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass diese Praxis nicht ohne Weiteres wettbewerbswidrig ist. Die bloße Nennung der Namen in einem Werbeschreiben stellt keinen unlauteren Wettbewerb dar, selbst wenn Teile der angesprochenen Kundschaft die Betreffenden als ehemalige Mitarbeiter des Konkurrenten identifizieren können.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Nennung von Ansprechpartnern mit ihren Zuständigkeiten in der Werbung grundsätzlich sachlich und informativ ist. Allein die Tatsache, dass es sich um ehemalige Mitarbeiter eines Mitbewerbers handelt, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Unlauterkeit. Es fehle an einer gezielten Herabsetzung oder Irreführung des Konkurrenten oder einer Ausnutzung dessen Rufs. Solange die Werbung nicht gezielt auf die Herkunft der Mitarbeiter aus dem Konkurrenzunternehmen abstellt (z. B. durch Hervorhebung dieser Tatsache), sei sie zulässig.