Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 25.07.1962 - 4 Ob 334/62

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) darf nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit seinem bisherigen Geschäftsherrn bei seinen bisherigen Kunden für eine neue Ware werben und dabei eine Verlosung als Dankeschön ankündigen, solange dies im Rahmen der Auflösung des Vertrags kommuniziert wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) möchte nach Beendigung seines Vertrags mit seinem bisherigen Geschäftsherrn bei seinen alten Kunden für eine neue Ware werben. Dabei kündigt er eine Verlosung als Dank für die bisherige Treue an, an der alle Empfänger eines Rundschreibens (das als Los gilt) teilnehmen können. Es geht um die Zulässigkeit dieser Werbemaßnahme.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass dem Handelsvertreter eine solche Werbeaktion nicht verboten ist. Er darf also bei seinen bisherigen Kunden für die neue Ware werben und die Verlosung durchführen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Werbung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Vertragsauflösung steht und die Verlosung als Dank für die bisherige Vertragstreue der Kunden dient. Es handelt sich somit um eine zulässige Maßnahme im Rahmen der Beendigung des Vertragsverhältnisses, die nicht als unlauterer Wettbewerb oder Vertragsverletzung gewertet wird.

KI INHALT
Handelsvertreter dürfen nach Vertragsende bei bestehenden Kunden für neue Produkte werben und dabei eine Verlosung als Dankeschön ankündigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schreiben an die Kunden
ausscheidender HV
Kundenanschreiben
Rundschreiben
Kundenschreiben
nachvertraglicher Wettbewerb
nachvertragliche Wettbewerbstätigkeit
Österreich
FUNDSTELLE
ÖBl. 63, 4
NORM
§ 1 GlSpV
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.07.1962
AKTENZEICHEN
4 Ob 334/62
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
10.10.2019