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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) darf nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit seinem bisherigen Geschäftsherrn bei seinen bisherigen Kunden für eine neue Ware werben und dabei eine Verlosung als Dankeschön ankündigen, solange dies im Rahmen der Auflösung des Vertrags kommuniziert wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) möchte nach Beendigung seines Vertrags mit seinem bisherigen Geschäftsherrn bei seinen alten Kunden für eine neue Ware werben. Dabei kündigt er eine Verlosung als Dank für die bisherige Treue an, an der alle Empfänger eines Rundschreibens (das als Los gilt) teilnehmen können. Es geht um die Zulässigkeit dieser Werbemaßnahme.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass dem Handelsvertreter eine solche Werbeaktion nicht verboten ist. Er darf also bei seinen bisherigen Kunden für die neue Ware werben und die Verlosung durchführen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Werbung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Vertragsauflösung steht und die Verlosung als Dank für die bisherige Vertragstreue der Kunden dient. Es handelt sich somit um eine zulässige Maßnahme im Rahmen der Beendigung des Vertragsverhältnisses, die nicht als unlauterer Wettbewerb oder Vertragsverletzung gewertet wird.