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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin (Urteil vom 12.03.1996 – 91 O 213/95 – Cosy-Wasch) bestätigt, dass ein Handelsvertreter (HV) den Handelsvertretervertrag (HVV) fristlos kündigen darf, wenn der Unternehmer (U) fällige Provisionen trotz Mahnung nicht zahlt. Zudem klärt es, dass eine vereinbarte Alleinvertretung Direktgeschäfte des U mit bestimmten Abnehmern ausschließt, sofern keine ausdrückliche Ausnahme vereinbart wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung ausstehender Provisionen (106.530,77 DM) aus dem Handelsvertretervertrag (HVV). Zudem macht er geltend, den Vertrag wegen vertragswidrigen Verhaltens des U fristlos kündigen zu dürfen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt:
- Der HV ist berechtigt, den HVV aus wichtigem Grund (§ 89a HGB) zu kündigen, weil der U die fälligen Provisionen trotz wiederholter Mahnung nicht gezahlt hat.
- Eine Alleinvertretungsvereinbarung im HVV schließt Direktgeschäfte des U mit Abnehmern aus, sofern sich der U nicht ausdrücklich Direktgeschäfte für bestimmte Abnehmer vorbehalten hat (hier: Umkehrschluss).
c) Begründung des Gerichts:
- Kündigung aus wichtigem Grund: Die Nichtzahlung der Provisionen stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar, die dem HV das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
- Alleinvertretung: Der Sinn einer Alleinvertretung liegt darin, dem HV ein exklusives Betätigungsrecht einzuräumen. Hat der U sich Direktgeschäfte nur für bestimmte Abnehmer vorbehalten, folgt im Umkehrschluss, dass Direktgeschäfte mit übrigen Abnehmern ausgeschlossen sind.