Vorinstanzen LAG München, 21.01.1994 - 10 (8) Sa 469/92 -; ArbG München, 11.03.1992 - 31b Ca 655/91 W -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers auch von der Dauer der Bildungsmaßnahme abhängt. Bei einer Lehrgangsdauer von 3–4 Monaten ist eine Bindungsdauer von 2 Jahren zulässig, längere Bindungen sind regelmäßig unzulässig. Die Berechnung der Dauer erfolgt ohne Unterbrechungen zwischen Unterrichtsabschnitten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN) die Rückzahlung von Fortbildungskosten, die dieser im Rahmen eines Verwaltungslehrgangs erhalten hat. Die Rückzahlungspflicht ist in einer einzelvertraglichen Klausel für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des AN vereinbart.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass die Zulässigkeit solcher Rückzahlungsklauseln von der Dauer der Bildungsmaßnahme abhängt. Bei einer Lehrgangsdauer von 3–4 Monaten (hier: Verwaltungslehrgang der Bayerischen Verwaltungsschule) ist eine Bindungsdauer von 2 Jahren noch angemessen. Eine längere Bindungsdauer wäre in solchen Fällen regelmäßig unzulässig. Bei der Berechnung der Dauer der Maßnahme werden Unterbrechungen zwischen Unterrichtsabschnitten nicht mitgezählt.
c) Begründung des Gerichts: Das BAG stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Angemessenheit der Bindungsdauer im Verhältnis zur Dauer der Fortbildung steht. Es gibt keinen starren Grundsatz, dass die Bindungsdauer maximal das Sechsfache der Maßnahmedauer betragen darf. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Im vorliegenden Fall sei eine 2-jährige Bindung bei einer 3–4-monatigen Fortbildung noch vertretbar, da der AG ein berechtigtes Interesse an der Amortisation der Kosten hat. Längere Bindungen wären jedoch unverhältnismäßig und damit unzulässig.