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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.07.1976 - IV ZR 36/75 – Immobilienmakler –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Schleswig, 05.11.1974

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler nur dann Anspruch auf Provision hat, wenn sein Nachweis oder seine Vermittlung zu einem wirksamen Hauptvertrag führt – selbst wenn dieser später nicht erfüllt oder aufgehoben wird. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn der Hauptvertrag von Anfang an unwirksam ist (z. B. wegen fehlender Genehmigung oder Geschäftsunfähigkeit) oder der Makler seine Pflichten schuldhaft verletzt hat (z. B. Verschweigen der Geschäftsunfähigkeit einer Partei).


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 14.07.1976 – IV ZR 36/75):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Makler verlangt von seinem Auftraggeber (z. B. Käufer oder Verkäufer einer Immobilie) die Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1 BGB.
  • Anspruchsgrundlage: Der Makler hat einen Hauptvertrag (z. B. Grundstückskauf) nachgewiesen oder vermittelt, der zum Abschluss eines rechtsgültigen Vertrages geführt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Grundsatz: Die Provision ist fällig, sobald der Hauptvertrag wirksam abgeschlossen ist – unabhängig davon, ob er später vollzogen, aufgehoben oder nicht erfüllt wird.

    • Beispiel: Auch wenn die Parteien den Kaufvertrag später einverständlich stornieren, bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
  2. Ausnahmen (kein Provisionsanspruch):

    • Der Hauptvertrag ist von Anfang an unwirksam (z. B. wegen:
    • fehlender Genehmigung nach BauGB (wenn die Genehmigung sicher verweigert worden wäre),
    • Geschäftsunfähigkeit einer Partei (§ 104 Nr. 2 BGB),
    • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (sofern die Anfechtung durchgreift).
    • Der Makler hat pflichtwidrig gehandelt (z. B. verschwiegen, dass der Verkäufer geschäftsunfähig war).
  3. Sonderfall "Vertrag zugunsten Dritter":

    • Fehlt ein direkter Maklervertrag, kann eine Klausel im Hauptvertrag (z. B. "Käufer übernimmt Maklergebühr") als Vertrag zugunsten des Maklers gelten, der ihm einen direkten Anspruch gegen den Käufer gibt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck des § 652 BGB: Der Makler soll für seine erfolgreiche Vermittlung/Tätigkeit belohnt werden, sobald der Hauptvertrag rechtlich wirksam zustande kommt.
  • Risikoverteilung: Wirtschaftliche Risiken (z. B. spätere Aufhebung des Vertrages) oder Zweifel an der Wirksamkeit liegen in der Sphäre des Auftraggebers – nicht des Maklers.
  • Schutz des Maklers: Hat er alles Erforderliche getan (z. B. wirksamen Vertrag vermittelt), kann der Provisionsanspruch nicht mehr durch spätere Vereinbarungen der Hauptvertragsparteien beeinträchtigt werden.
  • Pflichtverletzung des Maklers: Wenn der Makler wissentlich Umstände verschweigt, die die Wirksamkeit des Hauptvertrages gefährden (z. B. Geschäftsunfähigkeit), verliert er seinen Anspruch, da er den Auftraggeber in ein vermeidbares Risiko gebracht hat.

Kernaussage: "Provision ja – aber nur für wirksame Verträge! Unwirksamkeit oder Pflichtverstöße des Maklers blockieren den Anspruch."

KI INHALT
Maklerlohn nach § 652 BGB entsteht bei Abschluss eines rechtsgültigen Hauptvertrags, nicht erst bei dessen Vollzug. Unwirksamkeit oder Nichtausführung des Vertrags entziehen den Anspruch nur, wenn der Vertrag von Anfang an unmöglich war oder die Geschäftsfähigkeit fehlt. Risiken zweifelhafter Wirksamkeit trägt der Auftraggeber. Pflichtverletzungen des Maklers können den Anspruch ausschließen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Immobilienmakler
STICHWORT
Immobilienvermittler
Grundstücksmakler
Maklerlohn
Maklerprovision
Anspruchsvoraussetzungen Maklerprovision
Geschäftsfähigkeit des Grundstücksverkäufers
Baugenehmigung
Genehmigungserfordernis
FUNDSTELLE
DB 76, 2252
WM 76, 1132
JuS 77, 118
NORM
§ 104 BGB
§ 104 Nr. 2 BGB
§ 105 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Stallbaum/Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.07.1976
AKTENZEICHEN
IV ZR 36/75
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
11.06.2026 16:04:00