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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht München entscheidet, dass ein Pharmaberater im Außendienst nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbstständiger Dienstleister einzustufen ist, da er trotz Berichts- und Abrechnungspflichten in der zeitlichen und inhaltlichen Gestaltung seiner Arbeit frei war. Daher sind die Arbeitsgerichte nur zuständig, wenn der Pharmaberater als arbeitnehmerähnliche Person wirtschaftlich abhängig ist. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für ihn nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Pharmaberater (im Außendienst tätig) streitet mit einem Unternehmer (U) über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der Berater könnte als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person eingestuft werden, was die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) und ggf. den Anwendungsbereich des KSchG berührt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stuft den Pharmaberater nicht als Arbeitnehmer ein, da keine persönliche Abhängigkeit vorliegt. Die Arbeitsgerichte sind nur zuständig, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person (wirtschaftlich abhängig) anzusehen ist. Das KSchG findet auf ihn keine Anwendung.
c) Begründung des Gerichts:
- Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Dienstverhältnis (§§ 611 ff. BGB) und Arbeitsverhältnis ist die tatsächliche persönliche Abhängigkeit, nicht die Vertragsbezeichnung.
- Kriterien für persönliche Abhängigkeit (z. B. Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten/Orte) lagen hier nicht vor:
- Der Berater konnte selbst entscheiden, wann und welche Ärzte er besucht.
- Der Unternehmer gab keine Einzelweisungen und hatte keine Einflussmöglichkeit auf die konkrete Arbeitsausführung.
- Berichts- und Abrechnungspflichten allein reichen nicht für eine persönliche Abhängigkeit.
- Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte genügt jedoch eine wirtschaftliche Abhängigkeit (arbeitnehmerähnliche Person), was hier nicht geprüft wurde.
- Das KSchG gilt nicht für arbeitnehmerähnliche Personen, sondern nur für Arbeitnehmer.