Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Makler seine Aufklärungspflicht über ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zum vermittelten Dritten (das die Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte) noch als unverzüglich erfüllt, wenn er diese unmittelbar nach Abschluss des Maklervertrages (z. B. bei einer gemeinsamen Besichtigung) nachholt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist – für Verbraucher gelten strengere Regeln (§ 30b Abs. 1 KSchG).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Ein Auftraggeber (U = Unternehmer) verlangt vom Makler die Einhaltung der Aufklärungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 MaklerG. - Der Makler soll offenlegen, ob ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zum vermittelten Dritten besteht, das seine Interessenwahrung für den Auftraggeber beeinträchtigen könnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Die Aufklärung des Maklers ist noch als "unverzüglich" anzusehen, wenn sie unmittelbar nach Vertragsabschluss (z. B. bei einer Besichtigung) erfolgt. - Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist: Dann muss die Aufklärung vor Vertragsabschluss und schriftlich erfolgen (§ 30b Abs. 1 KSchG).
c) Begründung des Gerichts: - Der OGH argumentiert e contrario (aus dem Umkehrschluss) zu § 30b Abs. 1 KSchG: - Für Verbraucher sieht das Gesetz eine strikte Pflicht (vor Vertragsschluss + schriftlich) vor. - Fehlt eine solche Regelung für Unternehmer, ist die Aufklärungspflicht weniger streng auszulegen. - Eine unverzügliche (also ohne schuldhaftes Zögern) Nachholung der Aufklärung nach Vertragsabschluss reicht daher aus, solange kein Verbraucher betroffen ist.