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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer (VN) nicht für falsche Angaben in einem Schadensformular verantwortlich gemacht werden kann, wenn er dieses blanko unterschrieben hat und der Versicherungsmakler (VM) es später fehlerhaft ausfüllt – sofern der VN nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt insbesondere bei unklar formulierten Fragen (z. B. zu "Vorschäden").
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherer (oder eine Partei im Versicherungsverhältnis) könnte versuchen, den VN für falsche Angaben im Schadensformular haftbar zu machen, weil der VM die Fragen zu Vorschäden unrichtig beantwortet hat. Der VN hatte das Formular jedoch nur blanko unterschrieben, während der VM die Eintragungen vorgenommen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat festgestellt, dass dem VN in einem solchen Fall weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die falsche Ausfüllung durch den VM geht nicht zu Lasten des VN, wenn die Fragen im Formular nicht eindeutig waren.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die sog. Relevanzrechtsprechung des BGH, wonach der VN nur dann haftet, wenn ihm bewusst ist oder er grob fahrlässig nicht erkennt, dass seine Angaben für den Versicherungsschutz entscheidend sind. Da der VN das Formular blanko unterschrieben hat und der VM die (unklaren) Fragen falsch beantwortet hat, kann dem VN kein Vorwurf gemacht werden. Das OLG folgt damit einer früheren Entscheidung des OLG Hamm.