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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entschieden 1954, dass ein Handelsvertreter (HV), der für mehrere Unternehmer (U) tätig ist, jedem gegenüber als hauptberuflich gilt – selbst wenn er nur einen Teil seiner Arbeitszeit für einen bestimmten U aufwendet. Die Verkehrsauffassung nach § 92b Abs. 3 HGB ist maßgeblich. Zudem stellt die Neugewinnung alter Kunden nach langer Pause (z. B. nach Kriegsende) wirtschaftlich eine Neukundenwerbung dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) ist für mehrere Unternehmer (U) tätig. Streitig war, ob er einem bestimmten U gegenüber als hauptberuflicher oder nebenberuflicher HV gilt. Die Frage betraf die Anwendung von § 92b Abs. 3 HGB, der die Abgrenzung nach der Verkehrsauffassung vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Ein HV, der den wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft für einen U einsetzt, ist diesem gegenüber hauptberuflich tätig – selbst wenn er daneben für andere U arbeitet.
- Selbst wenn der HV für mehrere U tätig ist, gilt er jedem einzelnen U gegenüber als hauptberuflich.
- Die Werbung früherer Kunden nach langer Unterbrechung (z. B. durch Krieg) gilt wirtschaftlich als Neukundenwerbung, da die Geschäftsbeziehungen faktisch neu aufgebaut werden müssen.
c) Begründung des Gerichts:
- Haupt- vs. Nebenberuf: Die Verkehrsauffassung (§ 92b Abs. 3 HGB) ist entscheidend. Da der HV-Beruf selbstständig ist (§ 84 Abs. 1 HGB) und der HV für mehrere U tätig sein darf, kann kein U geltend machen, der HV sei ihm gegenüber nur nebenberuflich.
- Neukundenwerbung: Nach Kriegsende waren Kreditgeschäfte lange nicht üblich. Alte Kunden mussten daher neu geworben werden, da die früheren Geschäftsbeziehungen nicht mehr bestanden – selbst wenn der Kunde den U bereits vor dem Krieg kannte.