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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 02.02.1967 - 2 U 98/66

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die unerlaubte Vertretung einer Konkurrenzfirma durch einen Handelsvertreter einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertretervertrages durch den Unternehmer darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die außerordentliche Kündigung eines Vertretervertrages gegenüber seinem Handelsvertreter. Grund hierfür ist die unerlaubte Vertretung einer Konkurrenzfirma durch den Vertreter, was als Vertragsverletzung gewertet wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg hat bestätigt, dass die unerlaubte Vertretung einer Konkurrenzfirma einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertretervertrages durch den Unternehmer darstellt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Treu- und Loyalitätspflicht des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer. Die Vertretung einer Konkurrenzfirma verstößt gegen diese Pflicht und rechtfertigt daher eine fristlose Kündigung. Die unerlaubte Konkurrenztätigkeit untergräbt das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien und gefährdet die geschäftlichen Interessen des Unternehmers, was als schwerwiegender Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheiten anzusehen ist.

KI INHALT
Unerlaubte Vertretung einer Konkurrenzfirma rechtfertigt außerordentliche Kündigung des Vertretervertrages durch den Unternehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund bei Konkurrenztätigkeit
Wettbewerb des HV
FUNDSTELLE
VersR 68, 298
NORM
§ 89 a Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.02.1967
AKTENZEICHEN
2 U 98/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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