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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Einlösung eines Schecks durch ein Kreditinstitut nicht als stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots gewertet werden kann. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Annahme bei einer „Erlassfalle“ wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (vermutlich der Scheckaussteller) könnte versuchen, gegen einen Schuldner (z. B. den Schecknehmer oder dessen Bank) einen Anspruch aus einem Abfindungsangebot geltend zu machen, das durch die Einlösung des Schecks stillschweigend angenommen worden sein soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Dresden hat klargestellt, dass die bloße Einlösung eines Schecks durch ein Kreditinstitut keine stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots darstellt. Sollte die Einlösung ausnahmsweise als Annahme interpretiert werden, wäre diese im Fall einer sog. „Erlassfalle“ (z. B. wenn der Schuldner durch arglistige Täuschung zur Annahme veranlasst wurde) anfechtbar.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Einlösung eines Schecks eine neutrale Bankhandlung ist, die nicht automatisch als Willenserklärung zur Annahme eines Abfindungsangebots ausgelegt werden kann. Zudem würde selbst eine unterstellte Annahme im Fall einer arglistigen Täuschung (z. B. wenn der Gläubiger den Schuldner über die Rechtsfolgen getäuscht hat) nach § 123 BGB anfechtbar sein. Damit soll verhindert werden, dass Schuldner durch trickreiche Konstruktionen („Erlassfallen“) in eine ungewollte Vertragsbindung gedrängt werden.