Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM), der die Vorarbeiten eines anderen, zuvor erfolglosen Maklers nutzt, diesem nur eine 40%-Beteiligung an der erstjährigen Provision schuldet – nicht jedoch an Folgeprovisionen. Die Beteiligung ergibt sich aus einem Vertrag zugunsten Dritter zwischen VM und Versicherungsnehmer (VN) und ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bemessen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Ein erster Versicherungsmakler (Dritter) verlangt von einem zweiten Versicherungsmakler (VM) eine Beteiligung an der Provision (50 % oder mehr) aus einer erfolgreichen Vermittlung einer Pensionsversicherung.
- Der VM hatte die Angebotsunterlagen des Dritten vom VN übernommen und den Vertrag mit einem Versicherer abgeschlossen, mit dem der Dritte zuvor vergeblich verhandelt hatte.
- Der Anspruch stützt sich auf eine Vereinbarung zwischen VM und VN zugunsten des Dritten, wonach der VM dem Dritten einen Teil seiner Provision abgeben soll.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Eine 50 %-ige Provisionsteilung ist nicht üblich, wenn der erste Makler nicht als Untermakler oder gemeinsamer Bearbeiter auftritt, sondern nur Vorarbeiten geleistet hat.
- Die Beteiligung des Dritten beträgt 40 % der erstjährigen Provision, aber keine Beteiligung an Folgeprovisionen (ab dem 2. Jahr).
- Die erfolglosen Vorverhandlungen des Dritten rechtfertigen keine höhere Beteiligung, da der VM die Arbeit des Dritten nicht in vollem Umfang übernehmen musste.
c) Begründung des Gerichts:
- Maßgeblich ist der Vertrag zwischen VM und VN zugunsten des Dritten – nicht das Verhältnis zwischen den Maklern.
- Die Billigkeit (§ 315 BGB) erfordert eine angemessene Entschädigung für die Überlassung der Angebotsunterlagen, aber keine vollwertige Provisionsteilung.
- Die 40 %-Beteiligung an der Erstprovision ist ausreichend, da der Dritte nur den Vertragsentwurf erstellt hat – eine Leistung, die der VM selbst hätte erbringen können.
- Ausnahme: Falls der Vertragsentwurf besondere, schwer ersetzbare Inhalte enthält, könnte eine höhere Beteiligung gerechtfertigt sein.
Kernaussage: Die Provisionsteilung zwischen Maklern richtet sich nach der tatsächlichen Leistung und der Vereinbarung mit dem VN. Erfolglose Vorarbeiten allein begründen keinen Anspruch auf eine dauerhafte Provisionsbeteiligung.