Vorinstanz, ArbG Frankfurt/Main, 17.05.1984 - 2 Ca 499/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen entscheidet, dass die Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) nur dann gehemmt wird, wenn der Arbeitgeber vor Fristablauf den Entschluss fasst, ergänzende Ermittlungen des Betriebsrats zu den interessenabwägungsrelevanten Umständen abzuwarten – und dies auch nach außen erkennbar macht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat regt gegenüber dem Arbeitgeber an, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ergänzende Ermittlungen zu interessenabwägungsrelevanten Umständen durchzuführen. Der Arbeitgeber muss klären, ob er diese Anregung aufgreift und damit die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB (Frist für außerordentliche Kündigung) hemmt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen stellt klar: Die Zweiwochenfrist wird nur dann gehemmt, wenn der Arbeitgeber den Entschluss, die Ermittlungen abzuwarten, noch vor Ablauf der Frist fasst und dies nach außen erkennbar (z. B. durch Mitteilung an den Betriebsrat oder Dokumentation) zum Ausdruck bringt.
c) Begründung des Gerichts: Die Hemmung der Frist setzt voraus, dass der Arbeitgeber aktiv und zeitnah handelt. bloße Untätigkeit oder interne Überlegungen reichen nicht aus. Die Erkennbarkeit nach außen soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass der Arbeitgeber die Frist durch passives Abwarten umgehen kann. Die Fristhemmung dient dem Schutz des Arbeitnehmers, ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft, um Missbrauch zu vermeiden.