nachgehend BFH, 16.03.1995
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 20.08.1992 (11 K 437/85), dass eine vom Arbeitnehmer (AN) – einem angestellten Verkäufer eines Autohändlers – gewonnene Incentive-Reise aus einem Verkaufswettbewerb der Herstellerfirma nicht als steuerbare Lieferung oder Leistung des Autohändlers gilt. Die Gewinnchance sei vielmehr eine Aufmerksamkeit des Händlers an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein angestellter Verkäufer (AN) eines Autohändlers gewann eine Reise im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs, der von der Herstellerfirma (nicht dem Autohändler selbst) durchgeführt wurde. - Streitpunkt: Das Finanzamt wollte die Reise als steuerbare Leistung des Autohändlers an den AN behandeln (und damit ggf. steuerpflichtig machen). - Rechtliche Grundlage: Frage der Umsatzsteuerbarkeit (§ 1 UStG) – ob die Reise eine entgeltliche Leistung des Autohändlers darstellt.
b) Entscheidung des Gerichts: Die Reise ist keine steuerbare Lieferung oder Leistung des Autohändlers. Sie unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
c) Begründung: - Die Gewinnchance sei eine Aufmerksamkeit des Händlers an seine AN, die durch das Arbeitsverhältnis bedingt ist. - Die Reise werde nicht vom Autohändler selbst, sondern von der Herstellerfirma als Incentive für Verkäufer vergeben. - Es fehle an einer entgeltlichen Leistung des Autohändlers an den AN, da die Reise kein direktes Entgelt für eine Arbeitsleistung darstelle, sondern eine freiwillige Zuwendung im Rahmen der Personalmotivation.