Vorinstanz LG Dresden, 28.05.2001 - 9 O 0702/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entscheidet, dass ein Makler in einer Maklergemeinschaft ohne ausdrückliche Absprache nicht verpflichtet ist, mit seinem Kunden eine bestimmte Provision zu vereinbaren. Zudem sind Inkassokosten nur erstattungsfähig, wenn sie zur Forderungsbeitreibung notwendig und angemessen sind – was nicht zutrifft, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegt und damit eine gerichtliche Klärung anstrebt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Kläger) verlangt von einem anderen Makler (Beklagten) aus einer Maklergemeinschaft Schadensersatz, u. a. für entgangene Provisionen und Inkassokosten. Der Anspruch stützt sich auf eine angebliche Pflicht, mit Kunden eine bestimmte Provision zu vereinbaren, sowie auf die Erstattung von Beitreibungskosten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Dresden weist die Klage ab:
- Ohne eindeutige Vereinbarung besteht keine Pflicht eines Maklers, mit seinem Kunden eine bestimmte Provision zu vereinbaren.
- Die geltend gemachten Inkassokosten sind nicht ersatzfähig, da der Schuldner durch seinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erkennen gab, dass er die Forderung bestreitet und eine gerichtliche Auseinandersetzung in Kauf nimmt.
c) Begründung des Gerichts:
- Provision: Bei Maklergemeinschaftsgeschäften fehlt es an einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage für eine solche Pflicht, sofern keine ausdrückliche Absprache getroffen wurde.
- Inkassokosten: Diese sind nur dann als Schaden ersatzfähig, wenn sie erforderlich und angemessen sind. Da der Schuldner Widerspruch einlegte, war absehbar, dass eine gerichtliche Klärung nötig sein würde – die Inkassokosten waren daher nicht zwingend notwendig.