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ERGEBNISVORSCHLÄGE

GSGer Basel-Stadt, 19.03.1951 - n.m.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht hat entschieden, dass kein Anstellungsverhältnis im Sinne des HRG oder Art. 319 OR vorliegt, wenn der Vertreter nicht verpflichtet ist, sich den Weisungen des Geschäftsherrn zu unterwerfen und nicht dauerhaft für diesen tätig sein muss, sondern nur dann, wenn es ihm passt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschäftsherr möchte möglicherweise ein Anstellungsverhältnis mit einem Vertreter begründen, der jedoch nicht bereit ist, sich dauerhaft an dessen Weisungen zu binden oder regelmäßig für ihn zu arbeiten. Der Streit dreht sich um die Frage, ob ein solches Verhältnis als Anstellungsverhältnis nach dem Handelsregistergesetz (HRG) oder Art. 319 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) einzustufen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass kein Anstellungsverhältnis vorliegt, wenn der Vertreter nicht zur Befolgung von Weisungen des Geschäftsherrn verpflichtet ist und nicht dauerhaft für diesen tätig sein muss, sondern nur bei Gelegenheit (d. h. "soweit es ihm passt").

c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf die Definition des Anstellungsverhältnisses, das typischerweise durch Weisungsgebundenheit und eine dauerhafte Tätigkeitspflicht gekennzeichnet ist. Fehlen diese Merkmale – insbesondere wenn der Vertreter autonom über seine Einsätze entscheidet –, kann nicht von einem Anstellungsverhältnis im rechtlichen Sinne ausgegangen werden. Das Gericht verneint daher die Anwendbarkeit von HRG oder Art. 319 OR in diesem Fall.

KI INHALT
Kein Anstellungsverhältnis nach HRG oder Art. 319 OR, wenn Vertreter nur bei Bedarf und ohne Weisungsbindung für Geschäftsherrn tätig ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN nach schweizerischem Recht
Scheinselbständigkeit
Status des Vermittlers
FUNDSTELLE
SJZ 53, 366
NORM
Art. 1 HRG
Art. 319 OR
REDAKTION
GERICHT
GSGer Basel-Stadt
SPRUCHTYP
Schiedsspruch
DATUM
19.03.1951
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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