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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 23.12.1983 - 18 U 210/82

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass für die Klage eines deutschen Handelsvertreters (HV) gegen einen Unternehmer (U) mit Sitz in einem anderen EG-Staat auf Zahlung von Provisionen das Gericht am Geschäftssitz des Unternehmers zuständig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Handelsvertreter (HV) klagt gegen einen Unternehmer (U), der seinen Geschäftssitz in einem anderen EG-Staat hat, auf Zahlung von Provisionen. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Handelsvertretervertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass für diese Klage das Gericht am Geschäftssitz des Unternehmers (U) zuständig ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die damals geltenden Regelungen zur internationalen Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG). Danach war für Klagen aus einem Vertragsverhältnis das Gericht am Sitz des Beklagten (hier: der U) zuständig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen oder spezielle Regelungen (wie z. B. für Verbraucher oder Arbeitsverträge) eingriffen. Im vorliegenden Fall lag eine solche Ausnahmesituation nicht vor, weshalb die allgemeine Regel Anwendung fand.

KI INHALT
Gericht am Geschäftssitz des Unternehmers zuständig für Provisionsklage eines deutschen Handelsvertreters gegen EG-Unternehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsklage eines HV
allgemeiner Gerichtsstand
FUNDSTELLE
NORM
Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.12.1983
AKTENZEICHEN
18 U 210/82
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1982:1223.18U210.82.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
10.12.2018