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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 26.11.1997 - 4 W 253/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Hannover, 04.09.1997 - 13 O 212/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO nur verhängt werden darf, wenn der Schuldner die geschuldete (unvertrebare) Handlung noch erbringen kann. Zweifel an der Erfüllbarkeit – substantiiert vom Schuldner dargelegt – blockieren die Zwangsmaßnahme. Im konkreten Fall scheitert die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil der Auskunftsschuldner plausibel behauptet, alle möglichen Auskünfte bereits erteilt zu haben, und der Gläubiger keine konkreten Lücken benennt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Gläubiger begehrt vom Schuldner (Auskunftspflichtiger) die Erteilung weiterer Auskünfte und die Aushändigung von Unterlagen aufgrund eines Titels, der den Schuldner zur Auskunftserteilung verurteilt. Da es sich um eine unvertrebare Handlung (persönliches Wissen des Schuldners) handelt, will der Gläubiger die Vollstreckung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO durchsetzen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle lehnt die Verhängung des Zwangsgeldes ab. Es stellt fest, dass Zwangsgelder nur bei nachgewiesener Erfüllbarkeit der Handlung verhängt werden dürfen. Im vorliegenden Fall bestehe ernsthafter Zweifel daran, dass der Schuldner die verlangten Auskünfte noch erbringen kann, da er substantiiert vorgetragen habe, bereits alle möglichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt zu haben.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Voraussetzung für § 888 ZPO: Ein Zwangsgeld setzt voraus, dass der Schuldner die Handlung im Zeitpunkt der Entscheidung noch erbringen kann. Ist dies unmöglich oder zweifelhaft, scheidet die Zwangsmaßnahme aus.
  2. Darlegungslast:
    • Der Gläubiger muss die Möglichkeit der Handlungsvornahme beweisen (Grundsatz im Vollstreckungsverfahren).
    • Der Schuldner muss jedoch substantiiert und nachprüfbar darlegen, warum ihm die Leistung unmöglich ist. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
    • Je unwahrscheinlicher die Unmöglichkeit (z. B. nach Lebenserfahrung), desto höher sind die Anforderungen an den Schuldner.
  3. Konkreter Fall:
    • Der Schuldner hatte mehrfach vorgetragen, die Schlussrechnung erteilt und alle Unterlagen ausgehändigt zu haben.
    • Der Gläubiger hatte seinen ersten Antrag auf Zwangsgeld zurückgenommen und eingeräumt, dass der Schuldner teilweise Auskünfte erteilt habe – wenn auch unvollständig.
    • Da der Gläubiger keine konkreten fehlenden Unterlagen oder Gründe benannte, warum der Schuldner weitere Auskünfte erteilen könnte, überwiegen die Zweifel an der Erfüllbarkeit. Daher darf kein Zwangsgeld verhängt werden.

Rechtliche Einordnung: Das Gericht folgt der Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts: Staatlicher Zwang ist nur zulässig, wenn die Erfüllung der Pflicht möglich ist. Andernfalls wäre die Maßnahme sinnlos oder unrechtmäßig.

KI INHALT
Zwangsgeld nach § 888 ZPO nur bei möglicher Leistungserbringung. Schuldner muss Unmöglichkeit substantiiert darlegen. Gläubiger trägt Beweislast für Handlungsmöglichkeit. Bei Zweifeln keine Zwangsmaßnahmen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zwangsgeld
Vollstreckung einer Auskunft
Unmöglichkeit der Auskunftserteilung
Darlegungs- und Beweislast im Vollstreckungsverfahren
Zwagsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsverfahren
FUNDSTELLE
MDR 98, 923
InVo 98, 360
NORM
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
26.11.1997
AKTENZEICHEN
4 W 253/97
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1997:1126.4W253.97.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
29.01.2026 10:41:47