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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 02.06.1954 (II Sa 68/54), dass ein Arbeitnehmer (AN) nach Eigenkündigung nicht automatisch verpflichtet ist, seinen neuen Arbeitgeber offenzulegen – außer bei vereinbarter Wettbewerbsabrede oder besonderen Umständen des Arbeitsverhältnisses. Irreführende Angaben können aber eine fristlose Entlassung rechtfertigen, sofern sie nicht aus Verlegenheit oder Aufregung stammen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt von seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer (AN) Auskunft über dessen neuen Arbeitgeber, nachdem dieser selbst gekündigt hat. Der AG stützt seinen Anspruch auf die allgemeine Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneinte eine generelle Offenbarungspflicht des AN bezüglich des neuen Arbeitgebers. Allerdings darf der AN – falls er freiwillig Auskunft erteilt – keine täuschenden Angaben machen. Im konkreten Fall wurde eine fristlose Entlassung als unrechtmäßig eingestuft, da die falschen Angaben des AN auf Verlegenheit und nicht auf Täuschungsabsicht zurückgingen.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundrechtliche Freiheit (Art. 12 GG): Die Wahl des Arbeitsplatzes ist frei, daher darf der AN nicht durch Offenbarungspflichten unnötig eingeschränkt werden.
- Treuepflicht: Zwar besteht eine Wahrheitspflicht bei freiwilligen Angaben, aber keine generelle Auskunftspflicht über den neuen AG.
- Einzelfallabwägung: Falschangaben führen nur dann zu einer fristlosen Entlassung, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind – nicht bei spontaner Verlegenheit.