Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 27.08.1962 - 8 W 163/62

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) gegen einen Unternehmer (U) zwar Anspruch auf einen Buchauszug hat, dieser aber keine konkreten Provisionsbeträge enthalten muss. Der Buchauszug dient vielmehr als Grundlage für die eigene Berechnung der Provision durch den HV. Bei unvollständiger Buchführung des U ist die Vollstreckung des Anspruchs auf Buchauszug nicht erfolgreich, da der Auszug nicht mehr enthalten kann als die Bücher selbst. Der U kann sich im Vollstreckungsverfahren nicht mit Einwendungen gegen den Titel wehren, sondern muss eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erheben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs gemäß den Regelungen des BGB (§§ 259, 260) und den handelsrechtlichen Vorschriften. Der HV möchte damit seine Provisionsansprüche überprüfen und geltend machen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle stellt klar:

  • Der Buchauszug muss keine konkreten Provisionsbeträge enthalten. Er soll dem HV vielmehr ermöglichen, die Provision selbst zu berechnen.
  • Der Buchauszug muss Namen und Anschrift der Kunden, Art, Menge und Preis der verkauften Waren, Rückgaben sowie nicht ausgeführte Geschäfte und deren Gründe enthalten.
  • Die Erteilung des Buchauszugs ist eine vertretbare Handlung (d. h., sie kann durch einen Dritten vorgenommen werden).
  • Unvollständige Buchführung des U führt dazu, dass der Vollstreckungstitel (z. B. ein Urteil auf Erteilung des Buchauszugs) nicht erfolgreich vollstreckt werden kann, weil der Auszug nicht mehr Informationen enthalten kann als die Bücher selbst.
  • Einwendungen des U gegen den Vollstreckungstitel (z. B. dass die Bücher unvollständig sind) können nicht im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden, sondern nur im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).
  • Falls der HV alle anderen Hilfsansprüche (z. B. Bucheinsicht) ausgeschöpft hat, bleibt ihm nur noch der Weg über die §§ 259, 260 BGB (Offenbarungseid des U).

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Zweck des Buchauszugs liegt darin, dem HV die eigene Berechnung seiner Provision zu ermöglichen, nicht darin, ihm die Provision direkt mitzuteilen.
  • Die Inhalte des Buchauszugs sind gesetzlich vorgegeben und beschränken sich auf die für die Provisionsberechnung notwendigen Daten.
  • Die Vertretbarkeit der Handlung (Erteilung des Buchauszugs) folgt daraus, dass sie nicht persönlich durch den U erfolgen muss, sondern auch durch Dritte (z. B. einen Buchhalter) vorgenommen werden kann.
  • Bei unvollständigen Büchern kann der U den Buchauszug nicht vollständig erstellen. Dies macht die Handlung aber nicht "unvertretbar", sondern führt dazu, dass der Vollstreckungstitel ins Leere geht (weil der Auszug nicht mehr liefern kann als die Bücher hergeben).
  • Prozessuale Fragen: Einwendungen gegen den Titel müssen im Klageweg (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden, nicht im Vollstreckungsverfahren selbst – es sei denn, es geht um die Erfüllung der konkreten Handlung (z. B. ob der erteilte Buchauszug den Anforderungen genügt).
KI INHALT
Buchauszug muss nicht den Provisionsbetrag enthalten, sondern nur Daten zur Berechnung. Unvollständige Buchführung macht die Erteilung nicht unvertretbar, sondern führt zu unvollständigem Auszug. Vollstreckungseinwand ist nur bei Erfüllung der Titelpflicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung
Buchauszug
eidesstattliche Versicherung
Provisionssatz
FUNDSTELLE
BB 62, 1017
HVR Nr. 290
HVuHM 63, 146
Nds. Rpfl. 63, 15
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 ZPO
§ 888 ZPO
§ 259 BGB
§ 260 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.08.1962
AKTENZEICHEN
8 W 163/62
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1962:0827.8W163.62.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
31.07.2026 18:09:33