n.rkr.; Az beim BGH - XI ZR 367/03 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied am 24.11.2003, dass ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Immobilienfonds-Beitritts nicht geeignet ist, den Darlehensnehmer vom Widerruf abzuhalten. Zudem ist die Bank bei einer unechten Abschnittsfinanzierung nicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller Leistungen verpflichtet, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Darlehensnehmer (Verbraucher) begehrt die Wirksamkeit seines Widerrufs eines Darlehensvertrags, mit dem er seinen Beitritt zu einem Immobilienfonds finanziert hat. Er stützt sich auf die Widerrufsbelehrung, die einen Hinweis enthält, dass bei Widerruf auch das verbundene Geschäft (Fondsbeitritt) nicht wirksam zustande kommt. Zudem geht es um die Frage, ob die Bank in der Widerrufsbelehrung den Gesamtbetrag aller Leistungen angeben muss.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass das verbundene Geschäft (Fondsbeitritt) bei Widerruf nicht wirksam wird, steht dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen. Der Widerruf bleibt also möglich.
- Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung (z. B. wenn das Darlehen nicht in Teilzahlungen getilgt wird und keine Lebensversicherung als Tilgungsersatz dient) muss die Bank den Gesamtbetrag aller Leistungen nicht angeben.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung ist nicht geeignet, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten, da er keine unzulässige Druckausübung darstellt. Die Widerrufsfrist beginnt daher gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. bzw. § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. zu laufen.
- Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags entfällt bei unechter Abschnittsfinanzierung, wenn das Darlehen nicht in Raten getilgt wird und keine abgetretene Lebensversicherung als Tilgungsersatz dient (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b VerbrKrG).