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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Az beim BGH - XI ZR 367/03 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied am 24.11.2003, dass ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Immobilienfonds-Beitritts nicht geeignet ist, den Darlehensnehmer vom Widerruf abzuhalten. Zudem ist die Bank bei einer unechten Abschnittsfinanzierung nicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller Leistungen verpflichtet, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Darlehensnehmer (Verbraucher) begehrt die Wirksamkeit seines Widerrufs eines Darlehensvertrags, mit dem er seinen Beitritt zu einem Immobilienfonds finanziert hat. Er stützt sich auf die Widerrufsbelehrung, die einen Hinweis enthält, dass bei Widerruf auch das verbundene Geschäft (Fondsbeitritt) nicht wirksam zustande kommt. Zudem geht es um die Frage, ob die Bank in der Widerrufsbelehrung den Gesamtbetrag aller Leistungen angeben muss.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass das verbundene Geschäft (Fondsbeitritt) bei Widerruf nicht wirksam wird, steht dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen. Der Widerruf bleibt also möglich.
  2. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung (z. B. wenn das Darlehen nicht in Teilzahlungen getilgt wird und keine Lebensversicherung als Tilgungsersatz dient) muss die Bank den Gesamtbetrag aller Leistungen nicht angeben.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung ist nicht geeignet, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten, da er keine unzulässige Druckausübung darstellt. Die Widerrufsfrist beginnt daher gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. bzw. § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. zu laufen.
  2. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags entfällt bei unechter Abschnittsfinanzierung, wenn das Darlehen nicht in Raten getilgt wird und keine abgetretene Lebensversicherung als Tilgungsersatz dient (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b VerbrKrG).
KI INHALT
Widerrufsbelehrung bei Darlehen für Immobilienfonds: Hinweis auf verbundene Geschäfte hindert Widerruf nicht. Frist beginnt zu laufen. Keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags bei unechter Abschnittsfinanzierung ohne Teilzahlungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Angabe des Gesamtbetrags bei unechter Abschnittsfinanzierung
Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag
NORM
§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.
§ 3 HWiG a.F.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.
§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b VerbrKrG a.F.
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.11.2003
AKTENZEICHEN
6 U 35/03
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2003:1124.6U35.03.0A
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
08.10.2020